LWG
Gliederung
6. Abschnitt Abstimmungsverfahren, Ermittlungs- und Überprüfungsverfahren bei den Sprengel- und Gemeindewahlbehörden § 33*) Festsetzung der Wahllokale und der Wahlzeiten
§ 41 § 41*) Beurkundungen bei der Stimmabgabe
(1) Der Name des Wahlkartenwählers, der seine Stimme abgegeben hat, ist von einem Beisitzer am Schluss des Wählerverzeichnisses unter einer fortlaufenden Zahl einzutragen und in der Niederschrift über den Wahlvorgang zu vermerken. Die Wahlkarte ist mit der den Wähler betreffenden Zahl des Wählerverzeichnisses zu versehen.
(2) Der Name jedes Wählers, der seine Stimme abgegeben hat, ist unter Beisetzung der Zahl, unter der er im Wählerverzeichnis eingetragen ist, von einem Beisitzer unter der fortlaufenden Zahl in das Abstimmungsverzeichnis einzutragen. Gleichzeitig wird die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses in der Rubrik „Abgegebene Stimme“ des Wählerverzeichnisses beim Namen des Wählers vermerkt.
(3) Erscheint ein Wahlkartenwähler vor der nach seiner ursprünglichen Eintragung im Wählerverzeichnis zuständigen Wahlbehörde, um sein Wahlrecht auszuüben (§ 6 Abs. 2 lit. a), so hat er nach Übergabe der Wahlkarte an die Wahlbehörde seine Stimme unter Beachtung der für Nichtwahlkartenwähler geltenden Bestimmungen abzugeben.
*) Fassung LGBl.Nr. 23/2008, 35/2024
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