LWG
Gliederung
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen § 1 Wahlbezirke
§ 3 § 3 Festsetzung und Kundmachung der Zahl der den Wahlbezirken zufallenden Mandate
Die Landesregierung hat jeweils nach Vorliegen der Ergebnisse der letzten Volkszählung die Anzahl der auf jeden Wahlbezirk entfallenden Mandate aufgrund des Ergebnisses dieser Volkszählung durch Verordnung neu festzusetzen. Die so festgesetzte Verteilung der Mandate ist allen in der Zeit bis zur Neufestsetzung aufgrund des Ergebnisses der folgenden Volkszählung durchzuführenden Wahlen zum Landtag zugrunde zu legen, sofern nicht durch eine Änderung der Anzahl der Mandate auch eine Änderung ihrer Verteilung notwendig wird.
§ 3 LWG · LWG · Landwirtschaftsgesetz 1992
§ 3 Finanzierung von Förderungsmaßnahmen
…Bund stellt Mittel für Förderungsmaßnahmen im Sinne dieses Bundesgesetzes dann zur Verfügung, wenn das jeweilige Land für jede einzelne Förderungsmaßnahme Landesmittel im Ausmaß von 2/3 der Bundesmittel bereitstellt. (2) Von Abs. 1 abweichende Finanzierungsanteile von Bund und Ländern für einzelne Förderungsmaßnahmen können in einer Vereinbarung vorgesehen werden, die der…
§ 11 Inkrafttreten und Vollziehung
…§ 2 Abs. 2 Z 2, § 2 Abs. 4, § 4 Abs. 1, Abs. 2 und 3, § 7 Abs. 1 Z 3, § 7 Abs. 5, § 8 Abs. 1 Z 1 sowie…
§ 2 Arten der Förderung und Maßnahmen
…1) Als Arten der Förderung im Rahmen dieses Bundesgesetzes kommen in Betracht: 1. Direktzahlungen, 2. Zinsenzuschüsse, 3. sonstige Beihilfen und Zuschüsse. (2) Unter Bedachtnahme auf die Ziele gemäß § 1 kommen insbesondere folgende Förderungsmaßnahmen in Betracht: 1. produktionsneutrale direkte Einkommenszuschüsse und…
§ 27a MOG 2021 · MOG 2021 · Marktordnungsgesetz 2021
§ 27a Kostenaufteilung
…102 Abs. 2 B VG im Verantwortungsbereich der Länder gelegen ist. (2) Für Maßnahmen des GAP Strategieplans, die der geteilten Finanzierung gemäß § 3 LWG unterliegen, sind die im Rahmen des Konformitätsabschlusses gemäß Art. 55 der Verordnung (EU) 2021/2116 von der Unionsfinanzierung ausgeschlossenen Beträge nach dem in §…
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