(1) In jedes Wahllokal können von jeder Partei, die für den betreffenden Wahlbezirk einen Wahlvorschlag eingebracht hat, welcher nicht zurückgewiesen wurde, zwei wahlberechtigte Wahlzeugen entsandt werden. Die Wahlzeugen sind dem Vorsitzenden der Bezirkswahlbehörde spätestens am zehnten Tag vor dem Wahltag durch den betreffenden zustellungsbevollmächtigten Vertreter schriftlich namhaft zu machen. Der Austausch eines Wahlzeugen durch den betreffenden zustellungsbevollmächtigten Vertreter ist bis zum dritten Tag vor dem Wahltag zulässig. Jeder Wahlzeuge erhält vom Gemeindewahlleiter einen Eintrittsschein, der ihn zum Eintritt in das Wahllokal berechtigt und beim Betreten des Wahllokals der Wahlbehörde vorzuweisen ist.
(2) Wenn alle Beisitzer einer besonderen Wahlbehörde aufgrund eines Vorschlages derselben Partei berufen worden sind, kann ein Wahlzeuge die besondere Wahlbehörde begleiten. Den Wahlzeugen kann jene der Parteien nach Abs. 1 benennen, die bei der letzten Wahl zum Landtag in der betreffenden Gemeinde nach der im ersten Satz genannten Partei am meisten Stimmen erhalten hat. Der Abs. 1 zweiter bis vierter Satz gilt sinngemäß. Dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter dieser Partei sind der Ort und die Zeit des Zusammentrittes der besonderen Wahlbehörde auf Anfrage vom Gemeindewahlleiter bekannt zu geben.
(3) Die Wahlzeugen haben lediglich als Vertrauenspersonen der Parteien zu fungieren. Ein weiterer Einfluss auf den Gang der Wahlhandlung steht ihnen nicht zu.
*) Fassung LGBl.Nr. 23/2008, 34/2018, 35/2024
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