(1) Die Gemeindewahlbehörde hat für jeden Wahlsprengel das Wahllokal sowie Beginn und Dauer der Stimmabgabe (Wahlzeit) zu bestimmen. Die Festsetzung der Wahlsprengel (§ 4 Abs. 4) und der Wahllokale, der Wahlzeit sowie der Zahl der besonderen Wahlbehörden (§ 8 Abs. 4) hat spätestens zwei Wochen nach dem Stichtag (§ 22 Abs. 1) zu erfolgen. Wenn für eine der in § 4 Abs. 3 genannten Einrichtungen ein besonderer Wahlsprengel eingerichtet ist, so sind das Wahllokal und die Wahlzeit für jede dieser Einrichtungen besonders festzusetzen und nur dort bekannt zu machen.
(2) Die Wahlzeit ist so festzusetzen, dass die Ausübung des Wahlrechtes für alle Wähler gesichert ist. Das Ende der Wahlzeit darf nicht später als auf 17.00 Uhr festgesetzt werden.
(3) Die Beschlüsse über die Festsetzung der Wahlsprengel, der Wahllokale und der Wahlzeit sowie über die Zahl der besonderen Wahlbehörden sind unverzüglich bis zum Ablauf des Wahltages auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 32e des Gemeindegesetzes) und überdies der Bezirkswahlbehörde und der Landeswahlbehörde zur Kenntnis zu bringen. Die Beschlüsse über die Festsetzung der Wahlzeit sind zudem mindestens zwei Wochen vor dem Wahltag bis zu seinem Ablauf an den Gebäuden der Wahllokale kundzumachen.
*) Fassung LGBl.Nr. 23/2008, 36/2009, 4/2022, 35/2024
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