LWG
Gliederung
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen § 1 Wahlbezirke
§ 2 § 2 Zahl der den Wahlbezirken zufallenden Mandate
(1) Die Zahl der jedem Wahlbezirk zufallenden Mandate ist nach den Bestimmungen der Abs. 2 und 3 zu berechnen.
(2) Die auf der Grundlage des endgültigen Ergebnisses der letzten Volkszählung ermittelte Zahl der Landesbürger ist durch die Zahl der Mitglieder des Landtages (Art. 15 Abs. 2 der Landesverfassung) zu teilen. Das Ergebnis dieser Rechnung bildet die Verhältniszahl. Jedem Wahlbezirk sind so viele Mandate zuzuweisen, wie die Verhältniszahl in der Zahl der Landesbürger des Wahlbezirkes enthalten ist. Beide Rechenvorgänge sind bis zu einer zur Feststellung der Größenunterschiede ausreichenden Anzahl von Dezimalstellen fortzuführen.
(3) Übrig bleibende Mandate werden nach Maßgabe der Größe der gefundenen Dezimalreste auf die einzelnen Wahlbezirke aufgeteilt. Sind die Dezimalreste bei zwei oder mehreren Wahlbezirken vollkommen gleich, so entscheidet das Los.
§ 11 LWG · LWG · Landwirtschaftsgesetz 1992
§ 11 Inkrafttreten und Vollziehung
…1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1992 in Kraft. (1a) § 1 erster Halbsatz, § 1 Z 7, § 2 Abs. 2 Z 2, § …
§ 5 Bergbauernbetriebe und Betriebe in benachteiligten Regionen
…1) Bergbauernbetriebe und Betriebe in benachteiligten Regionen können unter Bedachtnahme auf die in § 1 genannten Ziele durch geeignete Maßnahmen insbesondere gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 (zB Bergbauernzuschuß) gefördert werden. (2) Unter Bergbauernbetrieben im Sinne dieses Bundesgesetzes sind jene Betriebe zu verstehen, in denen sich…
§ 4 Berggebiete und benachteiligte förderungswürdige Gebiete
…Ferner kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrats durch Verordnung Bergbauernbetriebe im Sinne des § 5 Abs. 2, die außerhalb des Berggebiets liegen, einzeln oder nach Gemeinden und Gemeindeteilen zusammengefaßt, bestimmen. (Anm. 1) (2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat benachteiligte…
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