LWG
Gliederung
4. Abschnitt Wahlausschreibung, Wählerverzeichnisse § 22*) Wahlausschreibung
§ 26 § 26*) Zustellung der Wahlunterlagen
(1) Jedem Wahlberechtigten mit Hauptwohnsitz im Land, der keine Wahlkarte beantragt hat, sind eine amtliche Wahlinformation und ein Stimmzettel zur Verfügung zu stellen. Der Bürgermeister hat dafür zu sorgen, dass diese Unterlagen schnellstmöglich bei der im Wählerverzeichnis angeführten Adresse des Wahlberechtigten einlangen.
(2) Die Wahlinformation muss den Familien- und den Vornamen des Wahlberechtigten, seinen Geburtsjahrgang und seine Anschrift, den Wahlsprengel, die Nummer, unter der er im Wählerverzeichnis eingetragen ist, den Wahltag, die Wahlzeit und das Wahllokal enthalten.
*) Fassung LGBl.Nr. 15/2004, 23/2008, 25/2011, 61/2012, 34/2018, 35/2024
§ 40 LWG · LWG · Landtagswahlgesetz
§ 40 § 40*) Stimmabgabe
…gibt seine Wohnadresse an und legt gegebenenfalls seine Wahlkarte ( § 6 ), der er zuvor das Wahlkuvert und den Stimmzettel entnommen hat, und seine Wahlinformation ( § 26 ) sowie eine Urkunde oder eine sonstige amtliche Bescheinigung vor, aus der seine Identität ersichtlich ist. Besitzt der Wähler keine derartige Urkunde oder Bescheinigung, so ist…
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