§ 25 § 25 Teilnahme an der Wahl
In Kraft seit 15. Dezember 1988
Up-to-date
LWG
Gliederung
4. Abschnitt Wahlausschreibung, Wählerverzeichnisse § 22*) Wahlausschreibung
§ 25 § 25 Teilnahme an der Wahl
An der Wahl dürfen nur Personen teilnehmen, die im abgeschlossenen Wählerverzeichnis eingetragen sind.
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