§ 22
In Kraft seit 01. Juli 2022
Up-to-date
(1) Die Wahl ist von der Landesregierung durch Verordnung auszuschreiben. Die Verordnung hat den Wahltag und den Stichtag zu enthalten. Der Stichtag darf nicht vor dem Tag der Wahlausschreibung liegen.
(2) Der Wahltag ist auf einen Sonntag festzusetzen.
(3) Die Verordnung ist zudem mindestens vier Wochen auf dem Veröffentlichungsportal jeder Gemeinde im Internet zu veröffentlichen (§ 32e des Gemeindegesetzes).
*) Fassung LGBl.Nr. 15/2004, 4/2022
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