LWG
Gliederung
3. Abschnitt Wahlrecht und Wählbarkeit § 19*) Wahlberechtigung
§ 21 § 21*) Wählbarkeit
Rückverweise
(1) Wählbar ist, wer am Stichtag der Wahl (§ 22 Abs. 1) Landesbürger ist, spätestens am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet hat und nicht durch ein inländisches ordentliches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener und von Amts wegen zu verfolgender gerichtlich strafbarer Handlungen rechtskräftig
a) zu einer nicht bedingt nachgesehenen sechs Monate übersteigenden Freiheitsstrafe verurteilt wurde,
b) zu einer bedingt nachgesehenen ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder
c) zu einer sechs Monate übersteigenden Freiheitsstrafe verurteilt wurde, sofern diese Verurteilung auch oder ausschließlich wegen §§ 304 bis 307b StGB erfolgt ist.
Der Ausschluss von der Wählbarkeit endet nach sechs Monaten. Die Frist beginnt, sobald die Strafe vollstreckt ist und mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahmen vollzogen oder weggefallen sind; ist die Strafe nur durch Anrechnung einer Vorhaft verbüßt worden oder zur Gänze bedingt nachgesehen worden, so beginnt die Frist mit Rechtskraft des Urteils.
(2) Ist nach anderen gesetzlichen Bestimmungen der Eintritt von Rechtsfolgen ausgeschlossen, sind die Rechtsfolgen erloschen oder sind dem Verurteilten alle Rechtsfolgen nachgesehen worden, so ist er auch von der Wählbarkeit nicht ausgeschlossen. Wird die bedingte Nachsicht widerrufen, so tritt mit dem Tag der Rechtskraft dieses Beschlusses der Ausschluss von der Wählbarkeit ein.
*) Fassung LGBl.Nr. 36/1994, 15/2004, 23/2008, 61/2012, 44/2013, 6/2018, 34/2018, 35/2024
§ 35 LWKG. · LWKG. · Landwirtschaftskammergesetz
§ 35 § 35*) Wahlrecht und Wählbarkeit
…Wahlkörper, in dem sie wahlberechtigt sind, wenn sie spätestens am Auszählungstag das 18. Lebensjahr vollendet haben und nicht aufgrund des Vorliegens der Gründe nach § 21 des Landtagswahlgesetzes von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind. *) Fassung LGBl.Nr. 44/2009, 73/2012, 57/2016…
§ 28 LWG · LWG · Landtagswahlgesetz
§ 28 § 28*) Prüfung der Wahlvorschläge
…die einlangenden Wahlvorschläge zu überprüfen. Der Landeswahlleiter hat die Daten der Wahlwerber elektronisch zu erfassen und zur Prüfung eines allfälligen Ausschlusses von der Wählbarkeit ( § 21 Abs. 1 ) eine nach § 6 des Tilgungsgesetzes 1972 beschränkte Auskunft aus dem Strafregister einzuholen. (2) Wahlvorschläge sind unverzüglich zurückzuweisen, wenn sie a) verspätet eingebracht…