§ 17 § 17*) Beschlusserfordernisse
In Kraft seit 11. Juni 2024
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LWG
Gliederung
2. Abschnitt Wahlbehörden § 7*) Gemeinsame Bestimmungen
§ 17 § 17*) Beschlusserfordernisse
Die Wahlbehörden fassen ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Der Wahlleiter stimmt nicht mit. Bei Stimmengleichheit gilt jedoch die Anschauung als zum Beschluss erhoben, welcher der Vorsitzende (Wahlleiter) beitritt.
*) Fassung LGBl.Nr. 36/2009, 35/2024
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