LWG
Gliederung
2. Abschnitt Wahlbehörden § 7*) Gemeinsame Bestimmungen
§ 14 § 14*) Besorgung von Aufgaben durch den Wahlleiter
(1) Die Vorsitzenden (Wahlleiter) sind zur Entgegennahme von an die Wahlbehörden gerichteten Schriftstücken berechtigt und haben die Sitzungen der Wahlbehörden vorzubereiten sowie ihre Beschlüsse durchzuführen. Überdies haben sie im Namen der Wahlbehörden jene Geschäfte zu besorgen, die ihnen nach diesem Gesetz ausdrücklich zugewiesen sind.
(2) Der Vorsitzende der Landeswahlbehörde kann eine Überschreitung der in den §§ 11, 12 und 37 festgesetzten Fristen für zulässig erklären, falls deren Einhaltung infolge von Störungen des Verkehrs oder aus sonstigen unabweislichen Gründen nicht möglich ist. Durch eine solche Verfügung dürfen jedoch die in anderen Bestimmungen dieses Gesetzes vorgesehenen Fristen nicht beeinträchtigt werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 23/2008, 35/2024
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