LWG
Gliederung
2. Abschnitt Wahlbehörden § 7*) Gemeinsame Bestimmungen
§ 13 § 13*) Enthebung von Mitgliedern
(1) Ein Mitglied einer Wahlbehörde ist seines Amtes mit Bescheid zu entheben, wenn
a) ein Umstand eintritt oder bekannt wird, der seine Bestellung ausgeschlossen hätte,
b) es sich trotz Verhängung einer Verwaltungsstrafe gemäß § 73 weigert, sein Amt auszuüben,
c) es unter Darlegung stichhältiger Gründe um die Enthebung ansucht.
(2) Die Enthebung eines Mitgliedes einer Wahlbehörde von seinem Amt ist durch die Behörde, von der es bestellt wurde, auszusprechen.
(3) Wenn ein Mitglied einer Wahlbehörde seines Amtes enthoben wird oder durch Tod aus der Wahlbehörde ausscheidet, ist die Partei, auf deren Vorschlag das ausgeschiedene Mitglied bestellt worden ist, umgehend einzuladen, innerhalb der Frist von vier Wochen ein neues Mitglied vorzuschlagen. Nach Ablauf dieser Frist ist die vorgeschlagene Person, soweit sie die Voraussetzungen nach § 7 Abs. 3 erfüllt, als Mitglied der Wahlbehörde zu bestellen. Ist das betroffene Mitglied ein Richter, so richtet sich die Nachbestellung nach § 11 Abs. 1 zweiter Satz. Ein Mitglied kraft Amtes ist diesfalls durch seine Vertretung im Amt zu ersetzen.
(4) Hat eine Partei innerhalb der in Abs. 3 genannten Frist keine Person, die die Voraussetzungen nach § 7 Abs. 3 erfüllt, vorgeschlagen, ist kein neues Mitglied zu bestellen.
*) Fassung LGBl.Nr. 36/1994, 23/2008, 36/2009, 44/2013, 34/2018, 35/2024
§ 11 LWG · LWG · Landtagswahlgesetz
§ 11 § 11*) Bestellung der Wahlbehörden
…dem Stichtag (§ 22 Abs. 1) mit Bescheid zu bestellen. Sie bleiben, abgesehen von Änderungen aufgrund von Abs. 3, § 12 Abs. 4 und § 13 Abs. 1 , bis zur Neubestellung nach der Ausschreibung der folgenden Wahl zum Landtag im Amt. Die Landesregierung hat vor der Bestellung eines Richters den Präsidenten…
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