LWG
Gliederung
2. Abschnitt Wahlbehörden § 7*) Gemeinsame Bestimmungen
§ 12 § 12*) Berufung der Beisitzer
(1) Im Landtag vertretene Parteien, welche Vorschläge für die Berufung von Beisitzern der Wahlbehörden stellen wollen, haben ihre Vorschläge, getrennt nach den einzelnen Wahlbehörden, spätestens vier Wochen nach dem Stichtag (§ 22 Abs. 1) zu erstatten.
(2) Vorschläge gemäß Abs. 1 sind bei jenen Behörden einzubringen, welche gemäß § 11 Abs. 2 zur Berufung der Beisitzer zuständig sind.
(3) Die Behörden, welche gemäß § 11 Abs. 2 zur Berufung der Beisitzer zuständig sind, haben zu prüfen, ob die eingebrachten Vorschläge von den hiezu berufenen Parteien stammen und ob die vorgeschlagenen Personen berufen werden dürfen. Nach Ablauf der im Abs. 1 bestimmten Frist sind die vorgeschlagenen Personen, soweit sie die Voraussetzungen nach § 7 Abs. 3 erfüllen, zu Mitgliedern der Wahlbehörde zu berufen. Erstattet eine Partei innerhalb der im Abs. 1 bestimmten Frist keine Vorschläge für die Berufung von auf sie entfallenden Beisitzern, hat keine Berufung stattzufinden.
(4) Den im Landtag vertretenen Parteien, welche Vorschläge für die Berufung von Beisitzern erstattet haben, steht es jederzeit frei, die Berufenen aus der Wahlbehörde zurückzuziehen und durch neue ersetzen zu lassen. Entsprechende Anträge sind bei jenen Behörden einzubringen, welche gemäß § 11 Abs. 2 zur Berufung der Beisitzer zuständig sind. Abs. 3 und § 11 Abs. 2 gelten sinngemäß.
*) Fassung LGBl.Nr. 36/1994, 23/2008, 36/2009, 34/2018, 35/2024
§ 18 LWG · LWG · Landtagswahlgesetz
§ 18 § 18*) Dringliche Amtshandlungen
…Berücksichtigung der Parteienverhältnisse Vertrauenspersonen heranzuziehen. Das Gleiche gilt für alle Amtshandlungen einer Wahlbehörde, die überhaupt nicht zusammentreten kann, weil von keiner Partei Vorschläge nach § 12 für die Berufung von Beisitzern eingebracht wurden. (2) Abgesehen von den Angelegenheiten, die dem Wahlleiter nach Abs. 1 oder sonst nach diesem Gesetz zugewiesen sind…
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