(1) Mitglieder der Bundesregierung, einer Landesregierung, des Nationalrates, des Bundesrates, eines Landtages oder des Europäischen Parlaments dürfen dem Landesverwaltungsgericht nicht angehören; bei Mitgliedern des Nationalrates, des Bundesrates, eines Landtages oder des Europäischen Parlaments dauert die Unvereinbarkeit auch bei vorzeitigem Verzicht auf das Mandat bis zum Ablauf der Gesetzgebungs- und Funktionsperiode fort. Zum Präsidenten oder zur Präsidentin und zum Vizepräsidenten oder zur Vizepräsidentin des Landesverwaltungsgerichtes darf überdies nicht bestellt werden, wer eine dieser Funktionen in den letzten fünf Jahren ausgeübt hat.
(2) Die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes dürfen für die Dauer ihrer Funktion auch sonst keine Tätigkeit ausüben, die Zweifel an der unabhängigen Ausübung ihres Amtes hervorrufen könnte.
LVwG-G · Landesverwaltungsgerichtsgesetz
§ 8a § 8a*)Sicherheit in den Gerichtsräumen
…die Präsidentin des Landesverwaltungsgerichtes ist zuvor anzuhören, c) in der Hausordnung gemäß § 16 nähere oder auch abweichende Regelungen zur Ausnahme von den Sicherheitskontrollen gemäß § 4 Abs. 1 getroffen werden können. *) Fassung LGBl.Nr. 69/2019…
§ 5 § 5*)Unabhängigkeit, Ende des Amtes
…1988 gilt sinngemäß, c) ein Ausschließungsgrund nach § 4 Abs. 1 erster Satz eintritt oder das Mitglied trotz rechtskräftiger Entscheidung über die Unvereinbarkeit eine Tätigkeit gemäß § 4 Abs. 2 nicht aufgibt, d) der Arbeitserfolg des Mitgliedes zweimal aufeinanderfolgend in rechtskräftigen Dienstbeurteilungen mit „nicht entsprechend“ beurteilt wurde, e) sich das Mitglied…
Rückverweise