(1) Das Landesverwaltungsgericht besteht aus folgenden Richtern und Richterinnen:
a) dem Präsidenten oder der Präsidentin,
b) dem Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin und
c) der erforderlichen Zahl von sonstigen Mitgliedern.
(2) Die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes werden von der Landesregierung bestellt. Die Bestellung erfolgt unbefristet.
(3) Zum Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes kann bestellt werden, wer
a) die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt und zur Ausübung des Amtes geeignet ist,
b) das rechtswissenschaftliche Studium oder die rechts- und staatswissenschaftlichen Studien vollendet hat und
c) über eine fünfjährige juristische Berufserfahrung verfügt.
(4) Der Bestellung hat eine öffentliche Ausschreibung im Amtsblatt für das Land Vorarlberg und in den Tageszeitungen, deren Verlagsort in Vorarlberg liegt, vorauszugehen. Soweit es sich nicht um die Stelle des Präsidenten oder der Präsidentin oder um die Stelle des Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin handelt, sind die Bewerbungen dem Landesverwaltungsgericht vorzulegen, das aus diesen innerhalb von sechs Wochen der Landesregierung einen drei Personen umfassenden Vorschlag für die Bestellung zu unterbreiten hat.
*) Fassung LGBl.Nr. 69/2019
§ 21 LVwG-G · LVwG-G · Landesverwaltungsgerichtsgesetz
§ 21 § 21
…Bewerbungen bis zum 30. September 2013 mit Bescheid zu entscheiden. (4) Für die Bestellung von weiteren Mitgliedern des Landesverwaltungsgerichtes vor dem 1. Jänner 2014 gilt § 3 mit der Maßgabe, dass Dreiervorschläge der Vollversammlung nicht einzuholen sind. (5) Für ein Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates, das sich nicht als Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes…
§ 7 § 7*)Vollversammlung
…Stelle eines Mitgliedes, soweit es sich nicht um die Stelle des Präsidenten oder der Präsidentin oder die Stelle des Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin handelt (§ 3 Abs. 4) und e) die Abnahme einer einem Richter oder einer Richterin nach der Geschäftsverteilung zufallenden Aufgabe (§ 12 Abs. 2). (3) Die Vollversammlung…
§ 11 § 11*)Geschäftsverteilung
…b) die Verteilung der Geschäfte auf die Senate und auf die Einzelmitglieder, c) die Heranziehung von Richtern und Richterinnen als Ersatz (§ 12 Abs. 2). (3) Jedes Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes kann mehreren Senaten angehören. (4) Bei der Verteilung der Geschäfte ist auf eine möglichst gleichmäßige Auslastung aller Mitglieder des…
§ 15 § 15*)Geschäftsordnung
…Schriftführung, die Ausarbeitung der Entscheidung, wenn der Berichterstatter oder die Berichterstatterin mit dem Erledigungsvorschlag nicht durchdringt, und die Vertretung der Senate vor den Höchstgerichten treffen. (3) Die Geschäftsordnung kann vorsehen, dass bestimmte Verfahren des Landesverwaltungsgerichtes außerhalb seines Sitzes durchgeführt werden können, wenn dies im Interesse der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit, insbesondere…
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