(1) Das Landesverwaltungsgericht besteht aus folgenden Richtern und Richterinnen:
a) dem Präsidenten oder der Präsidentin,
b) dem Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin und
c) der erforderlichen Zahl von sonstigen Mitgliedern.
(2) Die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes werden von der Landesregierung bestellt. Die Bestellung erfolgt unbefristet.
(3) Zum Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes kann bestellt werden, wer
a) die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt und zur Ausübung des Amtes geeignet ist,
b) das rechtswissenschaftliche Studium oder die rechts- und staatswissenschaftlichen Studien vollendet hat und
c) über eine fünfjährige juristische Berufserfahrung verfügt.
(4) Der Bestellung hat eine öffentliche Ausschreibung im Amtsblatt für das Land Vorarlberg und in den Tageszeitungen, deren Verlagsort in Vorarlberg liegt, vorauszugehen. Soweit es sich nicht um die Stelle des Präsidenten oder der Präsidentin oder um die Stelle des Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin handelt, sind die Bewerbungen dem Landesverwaltungsgericht vorzulegen, das aus diesen innerhalb von sechs Wochen der Landesregierung einen drei Personen umfassenden Vorschlag für die Bestellung zu unterbreiten hat.
*) Fassung LGBl.Nr. 69/2019
Rückverweise
LVwG-G · Landesverwaltungsgerichtsgesetz
§ 21 § 21
…Bewerbungen bis zum 30. September 2013 mit Bescheid zu entscheiden. (4) Für die Bestellung von weiteren Mitgliedern des Landesverwaltungsgerichtes vor dem 1. Jänner 2014 gilt § 3 mit der Maßgabe, dass Dreiervorschläge der Vollversammlung nicht einzuholen sind. (5) Für ein Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates, das sich nicht als Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes…
§ 7 § 7*)Vollversammlung
…Stelle eines Mitgliedes, soweit es sich nicht um die Stelle des Präsidenten oder der Präsidentin oder die Stelle des Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin handelt (§ 3 Abs. 4) und e) die Abnahme einer einem Richter oder einer Richterin nach der Geschäftsverteilung zufallenden Aufgabe (§ 12 Abs. 2). (3) Die Vollversammlung…
§ 11 § 11*)Geschäftsverteilung
…die Geschäftsverteilung an den Bund zu übermitteln und im Internet unter der Adresse „www.ris.bka.gv.at“ durch Freigabe zur Abfrage kundzumachen; die §§ 3 und 6 des Kundmachungsgesetzes gelten sinngemäß. *) Fassung LGBl.Nr. 69/2019…
§ 15 § 15*)Geschäftsordnung
…die Geschäftsordnung an den Bund zu übermitteln und im Internet unter der Adresse „www.ris.bka.gv.at“ durch Freigabe zur Abfrage kundzumachen; die §§ 3 und 6 des Kundmachungsgesetzes gelten sinngemäß. *) Fassung LGBl.Nr. 69/2019…