(1) Für Landesbeamte und Landesbeamtinnen einschließlich der Mitglieder nach § 15 Abs. 1 des Gesetzes über den Unabhängigen Verwaltungssenat, die zu Mitgliedern des Landesverwaltungsgerichtes bestellt werden, bleibt das bisherige Dienstverhältnis nach Maßgabe des § 18 aufrecht.
(2) Durch die Bestellung von Personen, die nicht Landesbeamte oder Landesbeamtinnen sind, zu Mitgliedern des Landesverwaltungsgerichtes, wird nach Maßgabe des § 19 ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis dieser Personen zum Land begründet; für Mitglieder nach § 15 Abs. 2 des Gesetzes über den Unabhängigen Verwaltungssenat, die zu Mitgliedern des Landesverwaltungsgerichtes bestellt werden, bleibt ihr öffentlichrechtliches Dienstverhältnis nach Maßgabe des § 19 aufrecht.
(3) Bei der sinngemäßen Anwendung der in den §§ 18 und 19 verwiesenen dienstrechtlichen Bestimmungen ist insbesondere auf die Unabhängigkeit der Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes Bedacht zu nehmen.
Rückverweise
LVwG-G · Landesverwaltungsgerichtsgesetz
§ 20 § 20*)Dienstverhältnis nach Beendigung der Mitgliedschaft
…1) Bei Fortsetzung des Dienstverhältnisses zum Land nach Beendigung des Amtes eines Mitgliedes nach § 17 Abs. 1 finden die für Landesbeamte und Landesbeamtinnen geltenden Bestimmungen des Landesbedienstetengesetzes 1988 bzw. – im Falle des § 18 Abs. 9 – die für Landesbeamte und Landesbeamtinnen geltenden Bestimmungen des Landesbedienstetengesetzes…
§ 5 § 5*)Unabhängigkeit, Ende des Amtes
…Mitgliedes des Landesverwaltungsgerichtes endet durch a) Ablauf jenes Monats, in dem das Mitglied das 68. Lebensjahr vollendet; mit diesem Zeitpunkt tritt ein Mitglied nach § 17 Abs. 1 von Gesetzes wegen in den Ruhestand und endet das Dienstverhältnis eines Mitgliedes nach § 17 Abs. 2 von Gesetzes wegen, b) Erklärung des Mitgliedes nach § 17…