(1) Ist die belangte Behörde in einer Rechtssache in einer Angelegenheit der Landesverwaltung nicht die Landesregierung oder in einer Angelegenheit der mittelbaren Bundesverwaltung nicht der Landeshauptmann, so ist die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes ohne unnötigen Aufschub auch dem Amt der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen. Dies gilt nicht für Entscheidungen in Verwaltungsstrafsachen oder wenn die Entscheidung ohnehin der Landesregierung oder dem Landeshauptmann als revisionsberechtigte Stelle zuzustellen ist.
(2) Das Landesverwaltungsgericht hat jährlich einen Bericht über seine Tätigkeit und die hiebei gesammelten Erfahrungen zu verfassen. Es hat diesen Bericht innerhalb von vier Monaten nach Ablauf eines Kalenderjahres der Landesregierung zu übermitteln und auf der Homepage des Landesverwaltungsgerichtes im Internet zu veröffentlichen.
*) Fassung LGBl.Nr. 69/2019, 44/2025
Rückverweise
LVwG-G · Landesverwaltungsgerichtsgesetz
§ 8a § 8a*)Sicherheit in den Gerichtsräumen
…der Betrauung eines Sicherheitsunternehmens gemäß § 12 der Landesregierung obliegt; der Präsident oder die Präsidentin des Landesverwaltungsgerichtes ist zuvor anzuhören, c) in der Hausordnung gemäß § 16 nähere oder auch abweichende Regelungen zur Ausnahme von den Sicherheitskontrollen gemäß § 4 Abs. 1 getroffen werden können. *) Fassung LGBl.Nr. 69/2019…
§ 7 § 7*)Vollversammlung
… Der Vollversammlung obliegen a) die Erlassung der Geschäftsverteilung (§ 11), b) die Erlassung der Geschäftsordnung (§ 15), c) die Beschlussfassung über den Tätigkeitsbericht (§ 16), d) die Erstattung von Dreiervorschlägen zu Bewerbungen um die Stelle eines Mitgliedes, soweit es sich nicht um die Stelle des Präsidenten oder der Präsidentin oder…