(1) Der Präsident oder die Präsidentin des Landesverwaltungsgerichtes hat die anfallenden Rechtssachen jenen Senaten oder Einzelmitgliedern zuzuweisen, die nach der Geschäftsverteilung zuständig sind.
(2) Die einem Richter oder einer Richterin zufallenden Aufgaben dürfen nur durch Verfügung der Vollversammlung abgenommen werden, wenn er oder sie verhindert ist oder sonst wegen des Umfangs der Aufgaben an deren Erledigung binnen angemessener Frist gehindert ist. Der Präsident oder die Präsidentin hat die Vertretung des Richters oder der Richterin durch jene Person zu verfügen, die nach der Geschäftsverteilung dafür zuständig ist.
Rückverweise
LVwG-G · Landesverwaltungsgerichtsgesetz
§ 11 § 11*)Geschäftsverteilung
…und ihre Zusammensetzung, b) die Verteilung der Geschäfte auf die Senate und auf die Einzelmitglieder, c) die Heranziehung von Richtern und Richterinnen als Ersatz (§ 12 Abs. 2). (3) Jedes Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes kann mehreren Senaten angehören. (4) Bei der Verteilung der Geschäfte ist auf eine möglichst gleichmäßige Auslastung…
§ 8a § 8a*)Sicherheit in den Gerichtsräumen
…gemäß § 1 Abs. 2 nicht in Betracht kommt, b) die Betrauung gemäß § 9 bzw. der Widerruf der Betrauung eines Sicherheitsunternehmens gemäß § 12 der Landesregierung obliegt; der Präsident oder die Präsidentin des Landesverwaltungsgerichtes ist zuvor anzuhören, c) in der Hausordnung gemäß § 16 nähere oder auch abweichende…
§ 7 § 7*)Vollversammlung
…Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin handelt (§ 3 Abs. 4) und e) die Abnahme einer einem Richter oder einer Richterin nach der Geschäftsverteilung zufallenden Aufgabe (§ 12 Abs. 2). (3) Die Vollversammlung ist vom Präsidenten oder von der Präsidentin einzuberufen und zu leiten. Jedes Mitglied ist berechtigt, in der Vollversammlung das…