§ 62 § 62
In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date
(1) Die Kündigungsfrist beträgt für beide Teile nach einer Dauer des Dienstverhältnisses von
| weniger als 6 Monaten | 1 Woche, |
| 6 Monaten | 2 Wochen, |
| 1 Jahr | 1 Monat, |
| 2 Jahren | 2 Monate, |
| 5 Jahren | 3 Monate, |
| 10 Jahren | 4 Monate, |
| 15 Jahren | 5 Monate. |
Sie hat, wenn sie nach Wochen bemessen ist, mit dem Ablauf einer Woche, wenn sie nach Monaten bemessen ist, mit dem Ablauf eines Kalendermonates zu enden. Bei der Berechnung der Kündigungsfrist ist
sinngemäß anzuwenden.
(2) Bei Kündigung durch den Dienstgeber ist dem Vertragsbediensteten auf sein Ansuchen während der Kündigungsfrist ein Sonderurlaub im Ausmaß von wöchentlich mindestens einem Fünftel der vertraglich vereinbarten Wochenarbeitszeit zu gewähren.
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