Der Anspruch auf Geldleistungen nach diesem Gesetz verjährt, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren gerichtlich geltend gemacht wird, nachdem die anspruchsbegründende Leistung erbracht worden oder der anspruchsbegründende Aufwand entstanden war. Hiebei sind die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung anzuwenden. Das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen verjährt nach drei Jahren ab ihrer Entstehung. Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden.
Rückverweise
LVBG · Landes-Vertragsbedienstetengesetz
§ 71 § 71
…dieses Gesetzes bestehende Dienstverträge, die in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen, gelten als Verträge im Sinne dieses Gesetzes. (2) Art. I Z 10 LVBG-Novelle 1986 gilt nur für Vertragsbedienstete, die im Zeitpunkt der Kundmachung der LVBG-Novelle 1986 dem Dienststand angehören. (3) (entfällt) (4) Für die Ermittlung des…
§ 69 § 69
…38 Abs. 1, erster Satz, Dienstvertrag § 40 Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas I L § 41 Monatsentgelt, Dienstzulagen und Erzieherzulage des Entlohnungsschemas I L § 42 Überstellung § 43 Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas II L § 44 Jahresentlohnung des Entlohnungsschemas II L § 44b Auszahlung der Jahresentlohnung und der Dienstzulagen § 45…