(1) In berücksichtigungswürdigen Fällen können einem Vertragsbediensteten unverzinsliche Vorschüsse auf seine Bezüge gewährt werden. Die Vorschüsse sind durch Abzug von den monatlichen Bezügen binnen längstens zehn Jahren hereinzubringen und können von Sicherstellungen abhängig gemacht werden. Scheidet ein Vertragsbediensteter aus dem Dienstverhältnis aus, so wird ein noch offener Vorschußrest mit dem Ausscheiden fällig und sind die dem Vertragsbediensteten zustehenden Geldleistungen zur Deckung heranzuziehen.
(2) Ist der Vertragsbedienstete unverschuldet in Notlage geraten oder liegen sonst berücksichtigungswürdige Gründe vor, so kann ihm eine nicht rückzahlbare Geldaushilfe gewährt werden.
Rückverweise
LVBG · Landes-Vertragsbedienstetengesetz
§ 69 § 69
…an die Stelle der regelmäßigen Wochenarbeitszeit das Ausmaß der wöchentlichen Lehrverpflichtung tritt. § 7 Abs. 3 (Dienstvertrag) gilt mit den im § 38 Abs. 2 und 3 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 in der derzeit geltenden Fassung enthaltenen Ergänzungen. (3) Für Vertragslehrer gelten folgende Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes …