(1) Der Vertragsbedienstete rückt nach drei Jahren in die Entlohnungsstufe 1, ansonsten nach zwei Jahren in die nächsthöhere für ihn vorgesehene Entlohnungsstufe vor, sofern die Zeit für die Vorrückung in höhere Bezüge zu berücksichtigen ist. Davon abweichend rückt ein in einer Entlohnungsgruppe ohne Entlohnungsstufe 0 eingereihter Vertragsbediensteter in die Entlohnungsstufe 2 nach 5 Jahren, ansonsten nach 2 Jahren in die nächsthöhere für ihn vorgesehene Entlohnungsstufe vor, sofern die Zeit für die Vorrückung in höhere Bezüge zu berücksichtigen ist. Für die Vorrückung ist der Stichtag maßgebend.
(2) Der Stichtag wird gemäß § 7 Abs. 3 bis 8 der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, LGBl. 2200, ermittelt.
(3) Fällt der für die Vorrückung maßgebende Zeitpunkt in die Zeit zwischen den 2. Oktober und 1. April (beide Daten einschließlich), so findet die Vorrückung am 1. Jänner, sonst am 1. Juli statt.
Rückverweise
LVBG · Landes-Vertragsbedienstetengesetz
§ 71 § 71
…dieses Gesetzes bestehende Dienstverträge, die in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen, gelten als Verträge im Sinne dieses Gesetzes. (2) Art. I Z 10 LVBG-Novelle 1986 gilt nur für Vertragsbedienstete, die im Zeitpunkt der Kundmachung der LVBG-Novelle 1986 dem Dienststand angehören. (3) (entfällt) (4) Für die Ermittlung des…
§ 31 § 31
…Wird ein Vertragsbediensteter in die Entlohnungsgruppe a überstellt, ist abweichend von den Bestimmungen des Abs. 1 ab dem Überstellungstag der Stichtag gemäß § 29 neu festzusetzen, wobei der Überstellungstag als Dienstantrittstag gilt. (2a) Wird ein Vertragsbediensteter in die Entlohnungsgruppe ks4 überstellt, gilt § 65 Abs. 5 DPL…
§ 69 § 69
…§ 1 Abs. 2 lit.b Geltungsbereich §§ 14, 14a bis 14g Dienstzeit § 27 Entlohnung der teilbeschäftigten Vertragsbediensteten § 28 Sonderzahlung § 29 Vorrückung, Stichtag § 31 Überstellung § 36 Nebengebühren Abs. 1 hinsichtlich des Anspruches auf Mehrdienstleistungsentschädigung § 43 Erholungsurlaub § 44 Ausmaß des Erholungsurlaubes §…