Dem Vertragsbediensteten gebührt für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 v.H. des Monatsentgeltes, der Ergänzungszulage, Verwaltungsdienstzulage, Allgemeinen Dienstzulage, Teuerungszulage, Personalzulage, Zulage gemäß § 73 der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, LGBl. 2200, und des Kinderzuschusses, die ihm für den Monat der Auszahlung zustehen; als Monat der Auszahlung gilt beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis der Monat des Ausscheidens. Stehen einem Vertragsbediensteten während des Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen diese Geldleistungen im vollen Ausmaß zu, so gebührt ihm als Sonderzahlung der entsprechende Teil.
Rückverweise
LVBG · Landes-Vertragsbedienstetengesetz
§ 64 § 64
…6 Abs. 1 bis 4 BMSVG ist die Summe der Ansprüche gemäß § 26 Abs. 1 sowie allfällige Sonderzahlungen gemäß § 28. 2. Die Auswahl der Mitarbeitervorsorge-Kasse hat durch die Landesregierung zu erfolgen. Abweichend davon hat diese Auswahl für die Bediensteten des Landesrechnungshofes durch den Landesrechnungshofdirektor…
§ 69 § 69
…Hauptstückes I, ausgenommen § 1 Abs. 2 lit.b Geltungsbereich §§ 14, 14a bis 14g Dienstzeit § 27 Entlohnung der teilbeschäftigten Vertragsbediensteten § 28 Sonderzahlung § 29 Vorrückung, Stichtag § 31 Überstellung § 36 Nebengebühren Abs. 1 hinsichtlich des Anspruches auf Mehrdienstleistungsentschädigung § 43 Erholungsurlaub § 44 Ausmaß…