§ 14d § 14d
In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date
Nach Beendigung der Tagesdienstzeit ist dem Vertragsbediensteten eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden zu gewähren.
§ 14b LVBG · LVBG · Landes-Vertragsbedienstetengesetz
§ 14b § 14b
…Kontinuität des Dienstes zu gewährleisten, insbesondere zur Betreuung oder Beaufsichtigung von Personen in Heimen, wenn dem betroffenen Vertragsbediensteten in der Folge eine Ruhezeit ( § 14d ) verlängert wird. Die Ruhezeit ist um das Ausmaß zu verlängern, um das der verlängerte Dienst 13 Stunden überstiegen hat. (3) Die Wochendienstzeit darf innerhalb eines…
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