§ 14d § 14d
In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date
Nach Beendigung der Tagesdienstzeit ist dem Vertragsbediensteten eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden zu gewähren.
Rückverweise
LVBG · Landes-Vertragsbedienstetengesetz
§ 14b § 14b
…Kontinuität des Dienstes zu gewährleisten, insbesondere zur Betreuung oder Beaufsichtigung von Personen in Heimen, wenn dem betroffenen Vertragsbediensteten in der Folge eine Ruhezeit (§ 14d) verlängert wird. Die Ruhezeit ist um das Ausmaß zu verlängern, um das der verlängerte Dienst 13 Stunden überstiegen hat. (3) Die Wochendienstzeit darf innerhalb eines…