LandesrechtNiederösterreichLandesesetzeLandes-Vertragsbedienstetengesetz Anl. 2

Anl. 2

In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date

A) Art der Beschäftigung und Höhe der Reisebeihilfe:

Nummer Art der Beschäftigung: Höhe der Reisebeihilfe:
1 Verwendung im gehobenen Forstaufsichtsdienst a) Faktor 12 b) Faktor 0,75 c) Faktor 15 für jeden Tag einer auswärtigen Dienstverrichtung von mehr als sechs Stunden ab dem 17. Tag, soferne bereits an 16 Tagen im Monat auswärtige Dienstverrichtungen von mehr als sechs Stunden geleistet wurden; als Höchstbetrag (a und b).
2 Verwendung im gehobenen Fürsorgedienst im Jugendfürsorgedienst oder Jugendfürsorgehilfsdienst a) Faktor 9,4 b) Faktor 0,67 c) Faktor 15 für jeden Tag einer auswärtigen Dienstverrichtung im Sprengel von mehr als 4 Stunden ab dem 15. Tag, soferne bereits an 14 Tagen im Monat auswärtige Dienstverrichtungen im Sprengel von mehr als 4 Stunden täglich geleistet wurden; als Höchstbetrag (a und b).
3 4 Verwendung im Straßen- (Brücken-)meisterdienst Verwendung im Straßen- (Brücken-)meisterhilfs- dienst a) Faktor 9 b) Faktor 0,75 c) Faktor 15 für jeden Tag einer auswärtigen Dienstverrichtung von mehr als sechs Stunden ab dem 13. Tag, soferne bereits an 12 Tagen im Monat auswärtige Dienstverrichtungen von mehr als sechs Stunden geleistet wurden; als Höchstbetrag (a und b).
5 Straßen- und Brückenwärter, Lastkraftwagenbeifahrer und Straßengeräteführer jeweils im Straßenbau- und Erhaltungsdienst Faktor 8,15
6 Straßenwärter in besonderer Verwendung (Partieführer) sowie Facharbeiter an Autobahn-, Straßen- und Brücken- meistereien Faktor 8,15
7 Magazineure im Straßenbau- und Erhaltungsdienst Faktor 3,5
8 Kraftfahrzeuglenker, soweit sie nicht unter Nummer 6 fallen a) Faktor 0,35 b) Faktor 0,31 Faktor 0,61 für je 100 als Lenker von Dienstkraftfahrzeugen gefahrene Kilometer (bis zu 49 km ab- und darüber aufgerundet) oder für eine auswärtige Dienstverrichtung im Sprengel von mehr als 4 Stunden, für eine auswärtige Dienstverrichtung im Sprengel von mehr als 8 Stunden
je nachdem, ob der monatliche Gesamtbetrag gemäß lit.a oder lit.b höher ist;
c) d) Faktor 15 Nächtigungsgebühr, wenn eine Nächtigungsmöglichkeit nicht unentgeltlich beigestellt wird, als Höchstbetrag (a oder b).

Zu Nummer 3 bis 8

ausgenommen Vertragsbedienstete der Zentralwerkstätte

der Autobahn, der Betriebswerkstätten

bei den Straßenbauabteilungen, der Zentralbetriebswerkstätte

Wr. Neudorf und des Zentrallagers Korneuburg.

B) Sprengel der auswärtigen Dienstverrichtung:

Niederösterreich und Wien

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