§ 8 Leistungsprüfung, Zuchtwertschätzung — Tierzuchtgesetz
Gliederung
2. Abschnitt Zuchtverband und Zuchtunternehmen, Zuchtprogramme Anerkennung als Zuchtverband oder Zuchtunternehmen
§ 8 Leistungsprüfung, Zuchtwertschätzung
Zuchtverbände und Zuchtunternehmen haben die detaillierten Angaben dazu, wer die Leistungsprüfung oder die Zuchtwertschätzung durchführt (Art. 27 der EU-Tierzuchtverordnung), und die Ergebnisse der Zuchtwertschätzung jener Zuchttiere, deren Samen für die künstliche Besamung verwendet wird (Art. 28 der EU-Tierzuchtverordnung), im Internet öffentlich zugänglich zu machen und zu aktualisieren.
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