(1) Wird die Behörde darüber benachrichtigt, dass ein in einem anderen Bundesland, einem anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat anerkannter Zuchtverband oder anerkanntes Zuchtunternehmen sein genehmigtes Zuchtprogramm auch in Vorarlberg durchführen möchte, hat sie zu prüfen, ob Verweigerungsgründe nach Art. 12 Abs. 3 der EU-Tierzuchtverordnung vorliegen.
(2) Teilt die Behörde nicht binnen 90 Tagen ihre Verweigerung gemäß Art. 12 Abs. 3 der EU-Tierzuchtverordnung mit, gilt dies als Zustimmung. Bei einer Ausweitung von einem anderen Bundesland beträgt die Frist für die Verweigerung vier Wochen. In Fall einer Zustimmung erstreckt sich das Zuchtprogramm auf ganz Vorarlberg.
(3) Eine Verweigerung der Ausweitung auf Vorarlberg erfolgt durch Bescheid der Behörde. Dieser ist dem Zuchtverband bzw. dem Zuchtunternehmen im Wege der Behörde des anderen Bundeslandes, Mitgliedstaates bzw. Vertragsstaates zuzustellen. Die Zustellung gilt mit dem Einlangen bei dieser Behörde als erfolgt. Der Bescheid hat eine Rechtsmittelbelehrung unter Hinweis auf Art. 12 Abs. 8 der EU-Tierzuchtverordnung zu enthalten.
(4) Entscheidungen über die Verweigerung nach Abs. 3 sind dem Bund zum Zweck der Übermittlung an die Europäische Kommission im Sinne von Art. 12 Abs. 7 der EU-Tierzuchtverordnung mitzuteilen.
(5) Der Antrag auf Überprüfung der Verweigerung nach Art. 12 Abs. 8 der EU-Tierzuchtverordnung ist vom Zuchtverband oder dem Zuchtunternehmen innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides nach Abs. 3 bei der Behörde oder der Behörde des anderen Bundeslandes, Mitgliedstaates oder Vertragsstaates in deutscher Sprache oder unter Beifügung einer deutschen Übersetzung einzubringen und zu begründen.
(6) Wird der Antrag nach Abs. 5 fristgerecht gestellt, tritt der Bescheid nach Abs. 3 außer Kraft und hat die Behörde neuerlich über die Erteilung der Genehmigung zu entscheiden. Dabei arbeitet sie mit der Behörde des anderen Bundeslandes, Mitgliedstaates oder Vertragsstaates zusammen. Abs. 3 zweiter bis vierter Satz gelten sinngemäß.
(7) Parteistellung im Verfahren nach Art. 12 der EU-Tierzuchtverordnung hat ausschließlich der antragstellende Zuchtverband bzw. das antragstellende Zuchtunternehmen.
(8) Mit dem Widerruf der Genehmigung des Zuchtprogrammes im anderen Hauptsitzstaat bzw. -bundesland oder mit der dortigen endgültigen Einstellung der Durchführung des Zuchtprogrammes verliert der Zuchtverband bzw. das Zuchtunternehmen auch das Recht, dieses Zuchtprogramm in Vorarlberg durchzuführen.
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