§ 6 Ausweitung eines genehmigten Zuchtprogrammes auf ein anderes Bundesland, einen Mitgliedstaat oder einen Vertragsstaat — Tierzuchtgesetz
Gliederung
2. Abschnitt Zuchtverband und Zuchtunternehmen, Zuchtprogramme Anerkennung als Zuchtverband oder Zuchtunternehmen
§ 6 Ausweitung eines genehmigten Zuchtprogrammes auf ein anderes Bundesland, einen Mitgliedstaat oder einen Vertragsstaat
(1) Wenn ein in Vorarlberg anerkannter Zuchtverband oder ein anerkanntes Zuchtunternehmen ein genehmigtes Zuchtprogramm im Sinne von Art. 12 der EU-Tierzuchtverordnung in einem anderen Bundesland, einem anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat durchführen möchte, ist dies der Behörde unter Beilegung der zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen, schriftlich anzuzeigen.
(2) Nach Eingang einer Anzeige nach Abs. 1 hat die Behörde nach Art. 12 Abs. 2 der EU-Tierzuchtverordnung vorzugehen.
(3) Verweigert die zuständige Behörde des anderen Bundeslandes, Mitgliedstaates bzw. Vertragsstaates ihre Zustimmung und beantragt der Zuchtverband bzw. das Zuchtunternehmen eine Überprüfung dieser Verweigerung im Sinne von Art. 12 Abs. 8 der EU-Tierzuchtverordnung, leitet die Behörde den Antrag der für die Entscheidung zuständigen Behörde weiter und arbeitet mit dieser zusammen.
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