(1) Einer Anzeige eines in Vorarlberg anerkannten Zuchtverbandes oder Zuchtunternehmens betreffend wesentliche Änderungen eines genehmigten Zuchtprogrammes (§ 4) sind Angaben beizulegen, die der Behörde die Beurteilung über das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen im Sinne von Art. 8 Abs. 3 der EU-Tierzuchtverordnung ermöglichen.
(2) Die Behörde kann die Änderung des Zuchtprogrammes durch Verstreichen der Frist nach Art. 9 Abs. 3 der EU-Tierzuchtverordnung oder durch Bescheid genehmigen. Die genehmigte Änderung ist mit einem Genehmigungsvermerk zu versehen. Eine Ausfertigung ist dem Zuchtverband bzw. Zuchtunternehmen zu übermitteln.
(3) Erfüllt das geänderte Zuchtprogramm die Anforderungen im Sinne von Art. 8 Abs. 3 der EU-Tierzuchtverordnung nicht, so ist es durch die Behörde mit schriftlichem Bescheid zu untersagen.
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