(1) Einem Antrag eines in Vorarlberg anerkannten Zuchtverbandes oder Zuchtunternehmens auf Genehmigung eines Zuchtprogrammes sind Angaben beizulegen, die der Behörde die Beurteilung über das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen im Sinne von Art. 8 Abs. 3 der EU-Tierzucht-verordnung ermöglichen.
(2) Die Behörde hat vor ihrer Entscheidung über den Antrag ein Gutachten des Tierzuchtrates (§ 24) einzuholen.
(3) Geht aus dem Antrag hervor, dass das Zuchtprogramm auch in einem anderen Bundesland, Mitgliedstaat oder in einem sonstigen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum („Vertragsstaat“) durchgeführt werden soll, kommt § 6 Abs. 2 und 3 sinngemäß zur Anwendung.
(4) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn trotz Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Art. 8 Abs. 3 Verweigerungsgründe im Sinne von Art. 10 der EU-Tierzuchtverordnung vorliegen.
(5) Die Entscheidung über einen Antrag nach Abs. 1 ergeht mit Bescheid der Behörde. Ein genehmigtes Zuchtprogramm erstreckt sich auf ganz Vorarlberg.
(6) Zuchtverbände und Zuchtunternehmen haben die Bestimmungen des Zuchtprogrammes, das sie in Vorarlberg rechtmäßig durchführen, einzuhalten. Sie dürfen nur in ihrem räumlichen Tätigkeitsbereich gehaltene und den Anforderungen des Zuchtprogrammes entsprechende Tiere in das Zuchtbuch eintragen oder vermerken oder im Zuchtregister registrieren und nur für diese Tiere Tierzuchtbescheinigungen sowie, soweit sie dazu befugt sind, lebenslange Identifizierungsdokumente ausstellen.
(7) Zuchtverbände und Zuchtunternehmen haben der Behörde unverzüglich die endgültige oder vorübergehende Einstellung der Durchführung eines genehmigten Zuchtprogrammes mit konkreten Angaben zum zeitlichen Ablauf anzuzeigen.
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