(1) Der Antrag auf Anerkennung als Zuchtverband oder Zuchtunternehmen muss folgende Stammdaten enthalten:
a) Name und Anschrift des Sitzes des Zuchtverbandes bzw. des Zuchtunternehmens sowie allenfalls Name und Anschrift des Sitzes des Rechtsträgers,
b) Rechtsform sowie bei juristischen Personen die Rechtsgrundlage und der Nachweis der Erlangung der Rechtspersönlichkeit,
c) Name und Anschrift der zur Vertretung nach außen befugten Personen,
d) Name, Anschrift und tierzuchtfachliche Ausbildung der für die Zuchtarbeit verantwortlichen Personen.
(2) Die Anerkennung als Zuchtverband oder Zuchtunternehmen ist zu erteilen, wenn der Antragsteller seinen Sitz in Vorarlberg hat und die Anforderungen des Art. 4 Abs. 3 lit. b bis d der EU-Tierzuchtverordnung erfüllt sind. Die Entscheidung ergeht mit Bescheid der Behörde; dies gilt auch für den Entzug der Anerkennung auf Grund des Art. 6 Abs. 2 der EU-Tierzuchtverordnung.
(3) Vor ihrer Entscheidung über den Antrag hat die Behörde ein Gutachten des Tierzuchtrates (§ 24) einzuholen.
(4) Entscheidungen über die Ablehnung einer Anerkennung sind dem Bund zum Zweck der Übermittlung an die Europäische Kommission nach Art. 5 Abs. 2 der EU-Tierzuchtverordnung mitzuteilen.
(5) Änderungen im Hinblick auf die Angaben nach Abs. 1 sowie Satzungsänderungen betreffend die in Anhang I Teil 1 B Z. 1 lit. b der EU-Tierzuchtverordnung genannten Angelegenheiten sind der Behörde unverzüglich zu melden.
(6) Eine Liste der in Österreich anerkannten Zuchtverbände und Zuchtunternehmen im Sinne von Art. 7 der EU-Tierzuchtverordnung wird vom Bund geführt. Die Behörde hat dem zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Bundesministerin zu diesem Zweck die erforderlichen Daten nach Art. 7 Abs. 2 der EU-Tierzuchtverordnung ohne unnötigen Aufschub bekannt zu geben.
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