(1) Ungeachtet der Bestimmungen des Art. 64 der EU-Tierzuchtverordnung gelten befristete Anerkennungen von Zuchtorganisationen sowie befristete Genehmigungen von Zuchtprogrammen nach dem Tierzuchtgesetz, LGBl.Nr. 1/2009 in der Fassung LGBl.Nr. 58/2016, als anerkannte Zuchtverbände oder Zuchtunternehmen bzw. genehmigte Zuchtprogramme im Sinne dieses Gesetzes bis zum Ablauf der Befristung.
(2) Die Zuchtprogramme der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in Vorarlberg auf Grund des § 7 des Tierzuchtgesetzes, LGBl.Nr. 1/2009 in der Fassung LGBl.Nr. 58/2016, rechtmäßig tätigen Zuchtorganisationen, gelten im Hinblick auf die Zuchtverbände oder Zuchtunternehmen mit Sitz in einem anderen Bundesland oder in einem anderen Mitgliedsstaat oder Vertragsstaat als genehmigt im Sinne dieses Gesetzes.
(3) Sind die sich aus § 8 Abs. 10, § 12 Abs. 1, § 14 Abs. 5 oder § 19 Abs. 5 des Tierzuchtgesetzes, LGBl.Nr. 1/2009 in der Fassung LGBl.Nr. 58/2016, ergebenden befristeten Verpflichtungen zur Aufbewahrung von Aufzeichnungen, Unterlagen und Dokumentationen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes noch aufrecht, gelten sie bis zum Ablauf der Befristung in der bisherigen Form weiter. In dieser Zeit sind sie der Tierzucht- oder Veterinärbehörde auf Verlangen vorzulegen.
(4) Nach Art. 64 der EU-Tierzuchtverordnung bzw. Abs. 1 anerkannte Zuchtverbände und Zuchtunternehmen haben den ersten Bericht gemäß § 20 Abs. 3 zu dem Zeitpunkt zu erstatten, zu dem sie bei Weitergeltung des Tierzuchtgesetzes, LGBl.Nr. 1/2009 in der Fassung LGBl.Nr. 58/2016, den Bericht nach § 8 Abs. 6 des Tierzuchtgesetzes 2009 vorzulegen hätten.
(5) Besamungstechniker oder Besamungstechnikerinnen und Eigenbestandsbesamer oder Eigenbestandsbesamerinnen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes rechtmäßig auf Grund des Tierzuchtgesetzes, LGBl.Nr. 1/2009 in der Fassung LGBl.Nr. 58/2016, tätig sind, sind berechtigt, diese Tätigkeit weiterhin auszuüben. Ausbildungen im Sinne der Tierzuchtverordnung, LGBl.Nr. 68/2009, sowie diesen Ausbildungen dort gleichgestellte Ausbildungen gelten als Ausbildungen im Sinne des § 13 Abs. 2 lit. a sowie diesen Ausbildungen gleichgestellte Ausbildungen im Sinne des § 13 Abs. 2 lit. c.
(6) Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen, welche auf Grundlage des Tierzuchtgesetzes, LGBl.Nr. 1/2009 in der Fassung LGBl.Nr. 58/2016, rechtmäßig durchgeführt wurden, gelten weiter. Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes rechtmäßig auf Grund des Tierzuchtgesetzes, LGBl.Nr. 1/2009 in der Fassung LGBl.Nr. 58/2016, Leistungsprüfungen oder Zuchtwertschätzungen durchführenden dritten Stellen sind unverzüglich nach Art. 27 Abs. 1 lit. b der EU-Tierzuchtverordnung zu benennen.
(7) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes und auf Grundlage der bisher geltenden Bestimmungen vorgenommene Eintragungen in Zuchtbücher oder Zuchtregister sowie auf deren Grundlage ausgestellte Zucht- oder Herkunftsbescheinigungen und ausgestellte Dokumente (z.B. Belegscheine) oder zu führende Aufzeichnungen gelten als solche nach diesem Landesgesetz.
(8) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes anhängige Verwaltungsstrafverfahren sind nach bisher geltendem Recht fortzuführen. § 1 Abs. 2 VStG bleibt unberührt.
(9) Alle anderen anhängigen Verwaltungsverfahren sind formlos einzustellen. Die Antragsteller sind unter Hinweis auf die nunmehr geltende Rechtslage davon in Kenntnis zu setzen.
(10) Die Bestimmungen der Tierzuchtverordnung, LGBl.Nr. 68/2009, sind bis spätestens 30. Juni 2020 an die neuen Vorgaben des Tierzuchtgesetzes, LGBl.Nr. 63/2019, anzupassen.
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