(1) Eine Übertretung begeht, wer
a) eine anerkannten Zuchtverbänden und Zuchtunternehmen vorbehaltene Tätigkeit ausübt, ohne über eine Anerkennung gemäß Art. 4 der EU-Tierzuchtverordnung zu verfügen,
b) eine Meldung gemäß § 3 Abs. 5 nicht erstattet,
c) ein Zuchtprogramm durchführt, ohne dazu gemäß den Art. 8 Abs. 3 oder Art. 9 Abs. 3 der EU-Tierzuchtverordnung berechtigt zu sein, die Bestimmungen des genehmigten Zuchtprogrammes nicht einhält oder eine dritte Stelle ohne Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Art. 8 Abs. 4 der EU-Tierzuchtverordnung beauftragt,
d) ein genehmigtes Zuchtprogramm entgegen § 4 Abs. 5 nicht in ganz Vorarlberg durchführt,
e) der Mitteilungspflicht gemäß Art. 9 Abs. 1, der Informationspflicht gemäß Art. 9 Abs. 4 oder Art. 12 Abs. 10 der EU-Tierzuchtverordnung oder der Anzeigepflicht gemäß § 4 Abs. 7 dieses Gesetzes nicht nachkommt,
f) ein Zuchtprogramm auf Vorarlberg ausweitet, ohne gemäß Art. 12 der EU-Tierzuchtverordnung dazu berechtigt zu sein,
g) Zuchttiere entgegen § 9 übereignet oder zur züchterischen Nutzung überlässt,
h) Eintragungen oder Erfassungen in die Hauptabteilung des Zuchtbuches entgegen Art. 18 oder 20 oder Eintragungen in Zuchtregister entgegen Art. 23 Abs. 2 der EU-Tierzuchtverordnung nicht vornimmt,
i) den Verpflichtungen im Hinblick auf Deckbescheinigungen, Tierzuchtbescheinigungen oder Aufzeichnungen über eine Belegung gemäß § 10 Abs. 1 oder 3 nicht nachkommt oder gegen die Verpflichtung gemäß § 10 Abs. 5 verstößt,
j) Samen entgegen § 11 in Verkehr bringt oder abgibt oder entgegen § 12 Abs. 1 verwendet oder eine künstliche Besamung durchführt, ohne dazu gemäß § 12 Abs. 2 berechtigt zu sein,
k) den Verpflichtungen im Hinblick auf Besamungsscheine oder Aufzeichnungen über eine Besamung gemäß § 12 Abs. 3 bis 5 oder auf Tierzuchtbescheinigungen oder sonstige Tierzuchtdokumente für Samen gemäß § 12 Abs. 6 nicht nachkommt,
l) entgegen § 13 Abs. 1, 4, 6, 9 oder 10 als Besamungstechniker oder Besamungstechnikerin bzw. Eigenbestandsbesamer oder Eigenbestandsbesamerin tätig wird oder in der Erklärung gemäß § 13 Abs. 5 wahrheitswidrige Angaben macht,
m) eine Leistungsprüfung oder Zuchtwertschätzung entgegen Art. 25 oder entgegen den delegierten Rechtsakten oder Durchführungsrechtsakten gemäß Art. 26 der EU-Tierzuchtverordnung durchführt,
n) eine Leistungsprüfung oder Zuchtwertschätzung entgegen Art. 27 Abs. 1 der EU-Tierzuchtverordnung nicht selbst durchführt oder durch eine benannte Stelle durchführen lässt oder der Verpflichtung gemäß Art. 27 Abs. 6 der EU-Tierzuchtverordnung nicht nachkommt,
o) den Verpflichtungen gemäß Art. 28 der EU-Tierzuchtverordnung nicht nachkommt,
p) Tierzuchtbescheinigungen entgegen Art. 30 oder Identifizierungsdokumente entgegen Art. 32 der EU-Tierzuchtverordnung ausstellt oder diese nicht mitführt, oder gegen die Ausnahmeregelung gemäß Art. 33 der EU-Tierzuchtverordnung verstößt,
q) der Berichtspflicht gemäß § 15 Abs. 1 nicht nachkommt,
r) eine Eizelle oder einen Embryo entgegen § 16 in Verkehr bringt oder abgibt sowie einen Embryo entgegen § 17 Abs. 1 verwendet,
s) den Verpflichtungen im Hinblick auf Embryoübertragungsscheine oder Aufzeichnungen über eine Embryoübertragung gemäß § 17 Abs. 2 oder 3 oder auf Tierzuchtbescheinigungen oder sonstige Tierzuchtdokumente für Embryonen gemäß § 17 Abs. 5 nachkommt,
t) Eintragungen gemäß Art. 36 Abs. 1 der EU-Tierzuchtverordnung trotz Vorliegens der Voraussetzungen nicht vornimmt,
u) wer den Verpflichtungen gemäß Art. 46 der EU-Tierzuchtverordnung im Zuge amtlicher Kontrollen nicht nachkommt,
v) Verboten oder Anordnungen zuwider handelt, die gemäß § 20 Abs. 2 erlassen werden oder Verpflichtungen nach § 20 Abs. 3 oder § 25 Abs. 4 oder 5 nicht nachkommt,
w) den in auf Grund dieses Gesetzes bzw. der EU-Tierzuchtverordnung erlassenen Verordnungen oder Bescheiden enthaltenen sonstigen Geboten oder Verboten nicht nachkommt, oder
x) den sich aus den zur Durchführung der EU-Tierzuchtverordnung ergangenen EU-Rechtsakten ergebenden, sonstigen Verpflichtungen nicht nachkommt.
(2) Übertretungen nach Abs. 1 sind von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis 7.300 Euro zu bestrafen.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Die Behörde ist vom Ausgang des Strafverfahrens in Kenntnis zu setzen.
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