(1) Die Behörde nach § 23 Abs. 1 ist ermächtigt, folgende personenbezogene Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Wahrnehmung der ihr nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich ist:
a) Daten, die ihr im Rahmen der Anerkennung gemäß § 3 Abs. 1 übermittelt werden,
b) Daten, die ihr im Rahmen der Genehmigung von Zuchtprogrammen gemäß § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 oder § 7 Abs. 1 übermittelt werden,
c) Daten, die ihr im Rahmen der Anzeige gemäß § 13 Abs. 4 oder der Meldung gemäß § 13 Abs. 9 übermittelt werden,
d) Daten, die ihr im Rahmen von Ausnahmebewilligungen gemäß § 19 übermittelt werden,
e) Daten, die sie im Rahmen der Überwachungstätigkeit gemäß § 20 erhebt oder ihr im Bericht gemäß § 20 Abs. 3 übermittelt werden.
(2) Die Landesregierung ist ermächtigt, folgende personenbezogene Daten automationsunterstützt zu verarbeiten, soweit dies für die Wahrnehmung der ihr nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich ist:
a) Daten, die ihr im Rahmen der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen gemäß § 14 Abs. 2 und 6 übermittelt werden,
b) Daten, die ihr in Berichten gemäß § 15 Abs. 1 übermittelt werden.
(3) Die nach Abs. 1 und 2 Ermächtigten dürfen die näher genannten Daten an den Tierzuchtrat, den Bund, die Landesregierung, die zuständigen Tierzuchtbehörden anderer Bundesländer, Mitgliedstaaten und Vertragsstaaten, die ordentlichen Gerichte und den Landeshauptmann als Veterinärbehörde übermitteln, soweit diese Daten eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben der genannten Stellen sind.
(4) Im Fall der Einstellung der Führung eines Zuchtbuches ist ein anerkannter Zuchtverband bzw. ein anerkanntes Zuchtunternehmen verpflichtet, die Aufbewahrung des Zuchtbuches für fünf Jahre, gerechnet ab der Einstellung, sicherzustellen. Ist dieser bzw. dieses dazu nicht in der Lage, so ist das Zuchtbuch der Behörde zwecks Aufbewahrung für diesen Zeitraum zu übergeben. Jedem Halter bzw. jeder Halterin eines Tieres, das in dem Zuchtbuch eingetragen oder vermerkt war, sind auf Verlangen die Daten des Tieres aus dem Zuchtbuch zur Verfügung zu stellen.
(5) Soweit aufgrund tierzuchtrechtlicher Vorschriften Daten bei in Vorarlberg tätigen Zuchtverbänden, Zuchtunternehmen oder bei von diesen beauftragten Stellen erfasst sind, können diese Daten auf begründetes Ersuchen an Dritte übermittelt werden, sofern diese an den Daten ein besonderes öffentliches Interesse (z.B. Forschung, Statistik) glaubhaft machen und der Übermittlung der Daten kein berechtigtes Interesse der Zuchtverbände oder Zuchtunternehmen entgegensteht. Dies gilt in den Fällen des Abs. 4 sinngemäß.
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