(1) Aufgrund einer Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG mit anderen Bundesländern ist eine gemeinsame Sachverständigenkommission für tierzuchtfachliche Angelegenheiten (Tierzuchtrat) eingerichtet. Die mit der Vollziehung dieses Gesetzes befassten Behörden sowie das Landesverwaltungsgericht können, unbeschadet der Bestimmungen der §§ 3 Abs. 3, 4 Abs. 2 und 15 Abs. 4, in tierzuchtfachlichen Angelegenheiten erforderlichenfalls ein Gutachten des Tierzuchtrates einholen.
(2) Soweit es zur Erreichung des Zieles dieses Gesetzes erforderlich ist, können Bescheide unter Bedingungen, Befristungen und Auflagen erlassen werden.
(3) Die Landesregierung hat vor Erlassung von Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes die Landwirtschaftskammer zu hören.
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