(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, ist zuständige Behörde im Sinne dieses Gesetzes sowie des Art. 2 Z. 8 der EU-Tierzuchtverordnung die Landwirtschaftskammer im übertragenen Wirkungsbereich. Sie unterliegt dabei den Weisungen der Landesregierung.
(2) Die Unterstützung von Empfängern oder Empfängerinnen von in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallenden Dienstleistungen im Sinne von Art. 21 der Richtlinie 2006/123/EG erfolgt durch die Landwirtschaftskammer.
(3) Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde gemäß § 10 Abs. 4 sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
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