Die Behörde kann zur Ausräumung von zwischen ihr und den zuständigen Behörden anderer Vertragsstaaten strittigen Fragen
a) mit den zuständigen Behörden der anderen Staaten unmittelbar Kontakt aufnehmen,
b) im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden der anderen Staaten eigene Organe zur Vornahme von Erhebungen an Ort und Stelle in den anderen Staaten entsenden, sowie
c) den von den zuständigen Behörden der anderen Staaten entsandten Organen Erhebungen an Ort und Stelle im Rahmen der in diesem Gesetz vorgesehenen behördlichen Befugnisse, erforderlichenfalls unter Beiziehung von Organen der Behörde, ermöglichen.
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