(1) Die Behörde hat auf begründetes Ersuchen der zuständigen Behörde eines anderen Bundeslandes oder Vertragsstaates
a) alle Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Schriftstücke zu übermitteln, um ihr die Überwachung der Einhaltung der tierzuchtrechtlichen Vorschriften zu ermöglichen,
b) alle mitgeteilten Sachverhalte zu überprüfen, das Ergebnis der Überprüfung und allenfalls getroffene Maßnahmen mitzuteilen.
(2) Die Behörde ist ihrerseits ermächtigt, begründete Ersuchen nach Abs. 1 an die zuständigen Behörden eines anderen Bundeslandes oder Vertragsstaates zu richten. Die von dieser zur Verfügung gestellten Informationen und Schriftstücke dürfen ausschließlich im Zusammenhang mit der Angelegenheit verwendet werden, für die sie angefordert wurden.
(3) Die Behörde hat der zuständigen Behörde eines anderen Bundeslandes oder Vertragsstaates von Amts wegen jene Sachverhalte mitzuteilen, die sie für die Überwachung der Einhaltung der tierzuchtrechtlichen Vorschriften durch dieses Bundesland oder diesen Vertragsstaat für zweckdienlich erachtet.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise