(1) Der Behörde obliegt die Überwachung der Einhaltung
a) der unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union auf dem Gebiet der Tierzucht,
b) der Vorschriften dieses Gesetzes,
c) der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und Entscheidungen.
(2) Die Behörde muss die notwendigen Maßnahmen treffen, die zur Feststellung oder zur Beseitigung eines Verstoßes sowie zur Verhütung künftiger Verstöße erforderlich sind. Hiezu kann sie insbesondere mit Bescheid
a) verbieten, dass Zuchttiere, Samen, Eizellen oder Embryonen abgegeben oder verwendet werden,
b) Verbote und Beschränkungen für einen anerkannten Zuchtverband bzw. ein anerkanntes Zuchtunternehmen anordnen,
c) Dokumente einziehen, wenn sie unter Verletzung von Vorschriften dieses Gesetzes ausgestellt wurden und wesentliche züchterische Interessen beeinträchtigen können,
d) Samen, Eizellen oder Embryonen – auch vorläufig – sicherstellen und deren unschädliche Beseitigung anordnen oder durchführen, soweit dies zur Hintanhaltung der Ausbreitung von Erbfehlern notwendig ist,
e) anordnen, dass von einem anerkannten Zuchtverband bzw. anerkannten Zuchtunternehmen
1. Eintragungen in das Zuchtbuch bzw. Zuchtregister vorgenommen, berichtigt, aufgeschoben, unterlassen oder rückgängig gemacht werden,
2. die Art der Führung oder die Gliederung des Zuchtbuches oder des Zuchtregisters geändert wird,
3. Tierzuchtbescheinigungen (einschließlich der lebenslang gültigen Identifizierungsdokumente für reinrassige Zuchtequiden) eingezogen oder neu ausgestellt werden,
4. die Überprüfung von Abstammungen durchgeführt oder veranlasst wird, oder
5. die Leistungsprüfung oder die Zuchtwertschätzung in der vorgeschriebenen Weise durchgeführt wird,
f) einem nach diesem Gesetz anerkannten Ursprungszuchtbuch-Zuchtverband im Fall der Nichterfüllung einer Verpflichtung nach Anhang I Teil 3 Z. 3 lit. a iii der EU-Tierzuchtverordnung Aufträge zur Erfüllung der Verpflichtung erteilen,
g) jedes nicht bewilligungspflichtige Tätigwerden, für das die Voraussetzungen nach diesem Gesetz nicht oder nicht mehr vorliegen, untersagen.
(3) Die nach § 3 anerkannten Zuchtverbände und Zuchtunternehmen haben der Behörde einmal jährlich einen Bericht über die Durchführung der genehmigten Zuchtprogramme und die erzielten Ergebnisse vorzulegen. In diesem sind auch Änderungen im Hinblick auf Satzungsänderungen betreffend die in Anhang I Teil 1 B Z. 1 lit. b der EU-Tierzuchtverordnung genannten Angelegenheiten anzugeben.
(4) Die Pflichten der Akteure gemäß Art. 46 der EU-Tierzuchtverordnung im Rahmen amtlicher Kontrollen oder anderer amtlicher Tätigkeiten bestehen gegenüber den Organen der Landwirtschaftskammer (§ 23 Abs. 1) und der Landesregierung.
(5) Werden Maßnahmen nach Art. 47 der EU-Tierzuchtverordnung gesetzt, können die dafür anfallenden Kosten im Verwaltungsstrafverfahren in sinngemäßer Anwendung des § 57 VStG geltend gemacht werden.
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