§ 2 Begriffe — Tierzuchtgesetz
Gliederung
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Anwendungsbereich und Ziel
§ 2 Begriffe
Die in diesem Gesetz verwendeten Begriffe sind, soweit sie in der EU-Tierzuchtverordnung vorkommen, im Sinne dieser Verordnung zu verstehen.
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