§ 19 Ausnahmebewilligungen — Tierzuchtgesetz
Gliederung
4. Abschnitt Behörden-, Straf- und Schlussbestimmungen Verordnungen
§ 19 Ausnahmebewilligungen
Rückverweise
Ausnahmebewilligungen gemäß Art. 19 Abs. 2, Art. 31 Abs. 1 und 2, Art. 32 Abs. 3 und 4 sowie Anhang II Teil I Kapitel III Punkt 2. der EU-Tierzuchtverordnung ergehen mit Bescheid der Behörde.
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