(1) Soweit es zur Umsetzung oder Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Tierzucht, zur Erfüllung der im § 1 Abs. 3 genannten Ziele, im Hinblick auf die Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit der nach diesem Gesetz durchzuführenden Verfahren, für Zwecke der Überwachung oder zur angemessenen Berücksichtigung der Möglichkeiten der elektronischen Datenverarbeitung erforderlich ist, kann die Landesregierung mit Verordnung insbesondere nähere Vorschriften erlassen über
a) Inhalt und Form des Belegscheins (der Deckbescheinigung) und der Aufzeichnungen über die Verwendung von Tieren im Natursprung nach § 10 Abs. 1,
b) Inhalt und Form des Besamungsscheins und der Aufzeichnungen über die Durchführung einer künstlichen Besamung nach § 12 Abs. 4,
c) Zulassungsvoraussetzung, Inhalt, Dauer und Abschluss der Ausbildung zur Erlangung der fachlichen Eignung für Besamungstechniker und Besamungstechnikerinnen sowie Eigenbestandsbesamer und Eigenbestandsbesamerinnen nach § 13 Abs. 1,
d) die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen, insbesondere die wesentlichen Unterschiede, den Inhalt und die Durchführung von Maßnahmen zum Ausgleich der wesentlichen Unterschiede nach § 14 Abs. 2,
e) den Umfang, in dem Ausbildungsnachweise gemäß § 14 als Ersatz für Prüfungen und Ausbildungen nach lit. d gelten,
f) Inhalt und Form des Embryoübertragungsscheins und der Aufzeichnungen über die Durchführung einer Übertragung von Embryonen nach § 17 Abs. 3,
g) Inhalt und Form des jährlichen Berichtes nach § 20 Abs. 3.
(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung Ausbildungslehrgänge anzuerkennen, wenn sie die Voraussetzungen der Verordnung gemäß Abs. 1 lit. d erfüllen.
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