(1) Embryonen dürfen – unbeschadet veterinärrechtlicher Bestimmungen – in Vorarlberg nur verwendet werden, wenn sie den Anforderungen nach § 16 entsprechen.
(2) Der Embryo-Überträger oder die Embryo-Überträgerin hat dem Halter oder der Halterin des Empfängertieres oder einer benannten Stelle über die erfolgte Übertragung des Embryos unverzüglich einen Embryoübertragungsschein auszufolgen. Der Embryo-Überträger oder die Embryo-Überträgerin hat über die Übertragungen Aufzeichnungen zu führen.
(3) Die Aufzeichnungen und die Embryoübertragungsscheine müssen jedenfalls folgende Angaben enthalten:
a) Name und Anschrift des Embryo-Überträgers oder der Embryo-Überträgerin,
b) Identität der Spendertiere der Eizelle und des Samens sowie des Empfängertieres,
c) Betrieb des Halters oder der Halterin des Empfängertieres, und
d) Datum der Embryoübertragung.
(4) Aufzeichnungen und Embryoübertragungsscheine müssen fünf Jahre lang, vom Zeitpunkt der Übertragung des Embryos an gerechnet, aufbewahrt werden.
(5) Dem Halter oder der Halterin des Empfängertieres oder einer benannten Stelle sind auf Verlangen nach durchgeführter Übertragung eine Tierzuchtbescheinigung oder sonstige Tierzuchtdokumente für Embryonen im Sinne des Kapitels VII der EU-Tierzuchtverordnung auszufolgen.
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