Eizellen und Embryonen dürfen – unbeschadet veterinärrechtlicher Vorschriften – in Vorarlberg nur in Verkehr gebracht oder abgegeben werden, wenn
a) sie von Embryo-Entnahmeeinheiten, Besamungsstationen und Samendepots abgegeben werden, die in Vorarlberg oder in einem anderen Bundesland, Mitgliedstaat oder Vertragsstaat zum innergemeinschaftlichen oder zum innerösterreichischen Verbringen von Eizellen und Embryonen zugelassen sind,
b) sie von reinrassigen Zuchtrindern, -schweinen, -schafen, -ziegen, -equiden oder Hybridzuchtschweinen entnommen wurden, welche – abgesehen von den reinrassigen Zuchtequiden und Hybridzuchtschweinen – einer Leistungsprüfung oder einer Zuchtwertschätzung unterzogen wurden,
c) sie so gekennzeichnet sind, dass sie der Tierzuchtbescheinigung oder sonstigen Tierzuchtdokumenten für Eizellen oder Embryonen im Sinne des Kapitels VII der EU-Tierzuchtverordnung sowie den erforderlichen Verwendungsnachweisen zugeordnet werden können,
d) sie von der Tierzuchtbescheinigung oder sonstigen Tierzuchtdokumenten für Eizellen und Embryonen im Sinne des Kapitels VII der EU-Tierzuchtverordnung begleitet sind, sofern die abnehmende Person dies verlangt, weil die aus dem den Eizellen oder Embryonen erzeugten Nachkommen in ein anderes Zuchtbuch oder Zuchtregister eingetragen werden sollen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise