LandesrechtVorarlbergLandesesetzeTierzuchtgesetz3. Abschnitt Übereignung und Überlassung von Zuchttieren, Abgabe von Zuchtmaterial sowie dessen Verwendung Übereignung und Überlassung von Zuchttieren§ 16

§ 16Inverkehrbringen und Abgabe von Eizellen und Embryonen

In Kraft seit 04. September 2019
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