(1) Der Tierhalter und die Tierhalterin sowie die besamenden Personen müssen der Landesregierung sowie der abgebenden Besamungsstation oder dem abgebenden Samendepot über wichtige züchterische Vorkommnisse, wie das Auftreten von Erbfehlern, Missbildungen, gehäuften Sterilitäten u.dgl., unverzüglich berichten.
(2) Die Landesregierung kann der gewinnenden Besamungsstation die Abgabe von Samen eines bestimmten Spendertiers in Vorarlberg mit Bescheid verbieten, wenn das Spendertier Träger genetisch bedingter Eigenschaften ist, die die Nutzung seiner Nachkommen im Sinne der Ziele des Gesetzes erheblich beeinträchtigen können. Bei dieser Entscheidung sind insbesondere zu berücksichtigen:
a) die Auswirkungen des Erbfehlers auf die Tiergesundheit,
b) die Wahrscheinlichkeit, mit der die genetisch bedingte Eigenschaft in den Nachkommen zu Tage tritt,
c) die Vor- und Nachteile des Verbots, insbesondere inwieweit das Spendertier auch Träger anderer genetisch bedingter Eigenschaften ist, die im Hinblick auf die Ziele dieses Gesetzes als besonders vorteilhaft zu werten sind,
d) die Wahrscheinlichkeit einer mit der Generationenfolge zunehmenden Häufigkeit oder Schwere des Ausprägungsgrades der genetisch bedingten Eigenschaft und
e) die Effektivität gelinderer Maßnahmen, insbesondere der Aufklärung der Tierhalter und Tierhalterinnen über die als abträglich eingeschätzten Wirkungen der genetisch bedingten Eigenschaft.
(3) Fallen die Voraussetzungen für die Erlassung eines Verbots nach Abs. 2 nachträglich weg, so hat die Landesregierung das Verbot unverzüglich aufzuheben.
(4) Die Landesregierung hat vor der Entscheidung nach den Abs. 2 und 3 ein Gutachten des Tierzuchtrates (§ 24) einzuholen. Sie muss die Behörde und die zuständigen Behörden der anderen Bundesländer über die Erlassung eines Verbots (Abs. 2) sowie dessen Wegfall (Abs. 3) informieren.
(5) Nach der Erlassung eines Verbots (Abs. 2) hat die Landesregierung unverzüglich die Abgabe und Verwendung des vom Verbot nach Abs. 2 betroffenen Samens unter genauer Bezeichnung des Spendertieres in Vorarlberg mit Verordnung zu verbieten. Bei Wegfall des Verbotes ist die Verordnung aufzuheben.
(6) Die Landesregierung kann eine Verordnung über ein Verbot im Sinne des Abs. 6 auch erlassen, wenn eine zuständige Behörde eines anderen Bundeslandes aufgrund von Vorschriften, die mit Abs. 2 vergleichbar sind, mit Bescheid die Abgabe von Samen für dieses Bundesland verboten hat.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise