(1) Den in einer Verordnung nach § 18 Abs. 1 lit. c festgelegten Ausbildungen und Prüfungen sind Ausbildungen und Prüfungen gleichzuhalten, die einem oder einer von der Europäischen Kommission nach Art. 49a Abs. 4 oder Art. 49b Abs. 4 der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen festgelegten und von der Landesregierung eingeführten gemeinsamen Ausbildungsrahmen oder gemeinsamen Ausbildungsprüfung entsprechen. Die Landesregierung hat einen gemeinsamen Ausbildungsrahmen oder eine gemeinsame Ausbildungsprüfung mit Verordnung einzuführen, wenn die in Art. 49a oder Art. 49b der Richtlinie 2005/36/EG genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
(2) Andere Ausbildungsnachweise als solche nach Abs. 1 und § 18 Abs. 1 lit. c, die Angehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union von einer zuständigen Stelle eines Mitgliedstaates ausgestellt worden sind, sind von der Landesregierung entsprechend der Richtlinie 2005/36/EG auf Antrag durch Bescheid als Ersatz für Prüfungen und Ausbildungen nach § 18 Abs. 1 lit. c anzuerkennen. Bestehen wesentliche Unterschiede zur Qualifikation durch Prüfungen und Ausbildungen nach § 18 Abs. 1 lit. c, ist der antragstellenden Person die Wahl zwischen einem Anpassungslehrgang oder einer Eignungsprüfung zu überlassen; dies gilt nicht, soweit die wesentlichen Unterschiede durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen ausgeglichen sind, die im Rahmen einer Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen in einem Mitgliedstaat oder einem Drittstaat erworben und hierfür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt worden sind.
(3) Der Eingang eines Antrages nach Abs. 2 ist innerhalb eines Monats zu bestätigen und es ist dabei gegebenenfalls mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen. Die Entscheidung der Landesregierung hat spätestens innerhalb von vier Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen mit Bescheid zu erfolgen. Wird im Zuge der Anerkennung ein Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung verlangt, ist die Anerkennung unter der auflösenden Bedingung auszusprechen, dass sie erlischt, wenn die Absolvierung des Anpassungslehrganges oder die Ablegung der Eignungsprüfung nicht innerhalb von vier Jahren nach der Anerkennung erfolgt.
(4) Der antragstellenden Person ist die Möglichkeit zu geben, die Eignungsprüfung innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung über die Anerkennung der Berufsqualifikation (Abs. 3) abzulegen.
(5) Die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen für den partiellen Berufszugang nach dem Recht der Europäischen Union richtet sich nach § 20 des Landes-Dienstleistungs- und Berufsqualifikationsgesetzes. Im Falle einer solchen Anerkennung genügt diese abweichend von § 13 Abs. 2 als fachliche Qualifikation für die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit nach § 13 Abs. 1 im Umfang eines partiellen Berufszugangs. Für Personen mit Berechtigung zum partiellen Berufszugang gelten die Bestimmungen für Besamungstechniker und Besamungstechnikerin sowie Eigenbestandsbesamer und Eigenbestandsbesamerin sinngemäß.
(6) Die Abs. 2 bis 5 gelten sinngemäß für Ausbildungsnachweise, die in Vertrags- und Drittstaaten oder für deren Angehörige ausgestellt worden sind, soweit diese hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen sind.
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