LandesrechtVorarlbergLandesesetzeTierzuchtgesetz3. Abschnitt Übereignung und Überlassung von Zuchttieren, Abgabe von Zuchtmaterial sowie dessen Verwendung Übereignung und Überlassung von Zuchttieren§ 14

§ 14§ 14 Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Union

In Kraft seit 04. September 2019
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