(1) Als Besamungstechniker und Besamungstechnikerin sowie als Eigenbestandsbesamer und Eigenbestandsbesamerin dürfen nur Personen tätig werden, die fachlich geeignet und verlässlich sind.
(2) Als fachlich geeignet gilt eine Person,
a) die eine Ausbildung gemäß der Verordnung nach § 18 Abs. 1 lit. c erfolgreich abgeschlossen hat, oder
b) die einen Europäischen Berufsausweis zum Nachweis der fachlichen Qualifikation zur Ausübung einer in Abs. 1 genannten Tätigkeit in Vorarlberg (§ 22 Abs. 1 lit. a Landes-Dienstleistungs- und Berufsqualifikationsgesetz) innehat oder
c) deren Ausbildung nach § 14 Abs. 2 anerkannt ist.
(3) Die Verlässlichkeit einer Person ist jedenfalls dann nicht gegeben, wenn diese in den vorangegangenen fünf Jahren wegen Tierquälerei oder Übertretung von tierschutz-, tierzucht- oder veterinärrechtlichen Bestimmungen rechtskräftig von einem Gericht verurteilt worden ist.
(4) Die Tätigkeit nach Abs. 1 darf erst aufgenommen werden, wenn sie der Behörde angezeigt wurde; die Abs. 8 bis 10 bleiben unberührt. Dieser Anzeige ist ein Nachweis über die fachliche Eignung und über die Verlässlichkeit anzuschließen.
(5) Zum Nachweis der Verlässlichkeit ist eine schriftliche Erklärung, dass kein Umstand nach Abs. 3 besteht, vorzulegen. Besamungstechniker und Besamungstechnikerinnen haben dieser Erklärung zusätzlich eine Strafregisterbescheinigung bzw. im Fall von Unionsbürgern aus einem anderen Mitgliedstaat jene Nachweise betreffend die Verlässlichkeit anzuschließen, die ihnen von einer zuständigen Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaates ausgestellt worden sind. Werden dort solche Nachweise nicht ausgestellt, kann der Nachweis der Verlässlichkeit durch eine eidesstattliche Erklärung, ist eine solche in dem betreffenden Mitgliedstaat nicht vorgesehen, durch eine feierliche Erklärung vor einer zuständigen Stelle dieses Staates erfolgen. Die Nachweise bzw. Bescheinigungen dürfen zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Die Vorlage einer Strafregisterbescheinigung entfällt, wenn die Behörde selbst in das Strafregister (§ 9 Strafregistergesetz 1968) Einsicht nehmen kann.
(6) Der Abs. 5 gilt sinngemäß für Vertrags- und Drittstaaten sowie deren Angehörige, soweit diese hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen sind.
(7) Wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 vorliegen, ist über die Anzeige eine Bescheinigung auszustellen. Wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht erfüllt sind, hat die Behörde die Tätigkeit nach Abs. 1 mit Bescheid zu untersagen.
(8) Besamungstechniker und Besamungstechnikerinnen, die in einem anderen Bundesland oder Mitgliedstaat oder in einem anderen Vertragsstaat oder Drittstaat, dessen Angehörige nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen sind, rechtmäßig als solche niedergelassen sind, dürfen vorübergehend und gelegentlich in Vorarlberg tätig sein. Falls der Beruf des Besamungstechnikers oder der Besamungstechnikerin am Niederlassungsort nicht reglementiert ist, muss die Tätigkeit mindestens ein Jahr während der vorhergehenden zehn Jahre dort ausgeübt worden sein.
(9) Die erstmalige Aufnahme der Tätigkeit nach Abs. 8 ist der Behörde im Vorhinein schriftlich zu melden. Dieser Meldung sind folgende Nachweise anzuschließen:
a) Nachweis über die Staatsangehörigkeit,
b) Nachweis über die rechtmäßige Niederlassung als Besamungstechniker oder Besamungstechnikerin,
c) Nachweis darüber, dass die Tätigkeit als Besamungstechniker oder Besamungstechnikerin während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr lang ausgeübt wurde, sofern der Beruf am Niederlassungsort nicht reglementiert ist.
(10) Die Meldung nach Abs. 9 ist alle zwei Jahre zu erneuern, wenn beabsichtigt wird, die Tätigkeit nicht nur innerhalb von zwei Jahren ab Einlangen der vollständigen Meldung auszuüben. Der neuerlichen Meldung sind Nachweise nach Abs. 9 nur dann anzuschließen, wenn sich hinsichtlich der nachzuweisenden Umstände eine wesentliche Änderung ergeben hat.
(11) Ist bereits eine Meldung nach den den Abs. 9 und 10 entsprechenden Vorschriften anderer Bundesländer erfolgt, finden die Abs. 9 und 10 keine Anwendung, sofern die entsprechenden, in einem anderen Bundesland erstatteten Meldungen der Behörde vor Aufnahme der Tätigkeit vorgelegt werden.
(12) Abs. 9 zweiter Satz sowie Abs. 10 gelten nicht für Personen, die über einen Europäischen Berufsausweis (§ 23 Landes-Dienstleistungs- und Berufsqualifikationsgesetz) verfügen. In diesen Fällen ist mit einer Meldung nach Abs. 9 erster Satz der Europäische Berufsausweis vorzulegen. Die Meldung ist alle zwei Jahre zu wiederholen. Aufgrund einer neuerlichen Meldung ist zu prüfen, ob der Europäische Berufsausweis, gegebenenfalls in aktualisierter Form, weiter vorliegt.
(13) Der Name, das Geburtsdatum und die Anschrift der Personen, die die Aufnahme der Tätigkeit nach Abs. 4 angezeigt oder die erstmalige Aufnahme der Tätigkeit nach Abs. 9 gemeldet oder diese Meldung nach Abs. 10 und 12 erneuert haben, sowie die Art der von ihnen ausgeübten Tätigkeit sind von der Behörde ohne unnötigen Aufschub dem Landeshauptmann als Veterinärbehörde bekannt zu geben. Ebenso sind dem Landeshauptmann allfällige Mitteilungen über die Einstellung der Tätigkeit sowie Entscheidungen betreffend die Untersagung nach Abs. 7 oder § 20 Abs. 2 lit. g bekannt zu geben.
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