(1) Samen darf – unbeschadet veterinärrechtlicher Bestimmungen – in Vorarlberg zur künstlichen Besamung nur verwendet werden, wenn er den Anforderungen nach § 11 entspricht.
(2) Die künstliche Besamung dürfen nur folgende Personen (besamende Personen) durchführen:
a) zur Berufsausübung berechtigte Tierärzte und Tierärztinnen,
b) Besamungstechniker und Besamungstechnikerinnen (§ 13) und
c) Tierhalter und Tierhalterinnen, einschließlich deren Betriebsangehörige, zur Besamung im eigenen Bestand (Eigenbestandsbesamer und Eigenbestandsbesamerin nach § 13).
(3) Die besamende Person hat dem Halter oder der Halterin des besamten Tieres oder einer benannten Stelle über die erfolgte Besamung unverzüglich einen Besamungsschein auszufolgen. Die besamende Person hat über die Besamungen Aufzeichnungen zu führen.
(4) Die Aufzeichnungen und die Besamungsscheine nach Abs. 3 müssen jedenfalls folgende Angaben enthalten:
a) Name und Anschrift der besamenden Person,
b) Identität des Spendertieres und des besamten Tieres,
c) Betrieb des Halters oder der Halterin des besamten Tieres und
d) Datum der Besamung.
(5) Die Aufzeichnungen und Besamungsscheine müssen fünf Jahre lang, vom Zeitpunkt der Besamung an gerechnet, aufbewahrt werden.
(6) Wenn das besamte Tier ein Zuchttier ist, hat der Betreiber oder die Betreiberin der Besamungsstation oder des Samendepots auf Verlangen eine Tierzuchtbescheinigung oder sonstige Tierzuchtdokumente für Samen im Sinne des Kapitels VII der EU-Tierzuchtverordnung an den Halter oder die Halterin des Tieres oder einen benannten Zuchtverband oder ein benanntes Zuchtunternehmen auszufolgen.
(7) Abweichend von Abs. 1 darf in Vorarlberg Samen zur künstlichen Besamung von Tieren verwendet werden, wenn diese im selben Betrieb gehalten werden wie das Tier, von dem der Samen gewonnen worden ist. Dabei sind die veterinärrechtlichen Bestimmungen einzuhalten. Auf die Verwendung dieses Samens ist Abs. 6 nicht anzuwenden.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise