Samen darf – unbeschadet veterinärrechtlicher Vorschriften über das Inverkehrbringen – in Vorarlberg nur in Verkehr gebracht oder an Verbraucher und Verbraucherinnen abgegeben werden, wenn
a) die Spendertiere durch Bestimmung ihrer Blutgruppe oder eine andere, mindestens genauso verlässliche Methode, wie zum Beispiel die DNA-Analyse, identifiziert worden sind,
b) der Samen
1. reinrassigen Zuchtrindern, die Zuchtwertschätzungen im Sinne des Art. 21 Abs. 1 lit. b der EU-Tierzuchtverordnung unterzogen wurden, oder reinrassigen Zuchtschweinen, -schafen oder -ziegen entnommen wurde, die Leistungsprüfungen im Sinne des Art. 21 Abs. 1 lit. c der EU-Tierzuchtverordnung unterzogen wurden,
2. reinrassigen Zuchtequiden entnommen wurde, die Leistungsprüfungen oder Zuchtwertschätzungen im Sinne von Art. 21 Abs. 1 lit. d der EU-Tierzuchtverordnung unterzogen wurden, sofern dies im genehmigten Zuchtprogramm gefordert wird,
3. Hybridzuchtschweinen entnommen wurde, die Leistungsprüfungen oder Zuchtwertschätzungen im Sinne von Art. 24 Abs. 1 lit. b der EU-Tierzuchtverordnung unterzogen wurden, sofern dies im genehmigten Zuchtprogramm gefordert wird,
4. reinrassigen Zuchttieren entnommen wurde, die keiner Leistungsprüfung oder Zuchtwertschätzung unterzogen wurden, und er ausschließlich im Sinne von Art. 21 Abs. 1 lit. g oder Art. 21 Abs. 4 der EU-Tierzuchtverordnung zum Zweck der Prüfung männlicher reinrassiger Zuchtrinder, -schweine, -schafe und -ziegen verwendet wird, oder
5. Hybridzuchtschweinen entnommen wurde, die keiner Leistungsprüfung oder Zuchtwertschätzung unterzogen wurden, und er ausschließlich im Sinne von Art. 24 Abs. 1 lit. d der EU-Tierzuchtverordnung zum Zwecke der Prüfung von Hybridzuchtebern verwendet wird,
c) der Samen so gekennzeichnet ist, dass er der Tierzuchtbescheinigung oder sonstigen Tierzuchtdokumenten für Samen im Sinne des Kapitels VII der EU-Tierzuchtverordnung sowie den erforderlichen Verwendungsnachweisen zugeordnet werden kann, und
d) der Samen von der Tierzuchtbescheinigung oder sonstigen Tierzuchtdokumenten für Samen im Sinne des Kapitels VII der EU-Tierzuchtverordnung begleitet ist, sofern die abnehmende Person dies verlangt, weil die aus dem Samen erzeugten Nachkommen in ein anderes Zuchtbuch oder Zuchtregister eingetragen werden sollen.
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